Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Antrag eines nicht postulationsfähigen Antragstellers

 

Leitsatz (NV)

Zu den Begründungsanforderungen an einen PKH-Antrag für eine Verfahrensrevision bzw. eine Nichtzulassungsbeschwerde, den ein nicht vertretener Antragsteller selbst beim BFH gestellt hat.

 

Normenkette

BFHEntlG Art.1 Nr. 1; FGO §§ 115, 116 Abs. 1, § 142 Abs. 1; ZPO § 114

 

Tatbestand

Das beklagte Finanzamt (FA) nimmt die Antragstellerin als Duldungsschuldnerin für Steuerschulden ihres Ehemannes aus bestandskräftigen Duldungsbescheiden in Anspruch. Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob aufgrund von Anträgen des FA an die Grundbuchämter Sicherungshypotheken auf Grundstücken der Antragstellerin eingetragen und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks angeordnet werden durften, obwohl die Eintragungsersuchen des FA der Antragstellerin zunächst nicht bekanntgegeben worden waren. Der Senat hat dazu im ersten Rechtszug entschieden, daß der Mangel der Bekanntgabe der Eintragungsersuchen gemäß § 322 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) an den Betroffenen noch während des Klageverfahrens gegen den Eintragungsantrag behoben werden kann, und die Sache zur Feststellung, ob das FA im Streitfall die Anträge an die Grundbuchämter nachträglich auch der Antragstellerin bekanntgegeben hat, an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Wegen des Sachverhalts und der Rechtsauffassung des Senats im einzelnen wird auf das Urteil vom 16.Oktober 1990 VII R 28/89 (BFH/NV 1991, 72) Bezug genommen. Das FG hat im zweiten Rechtszug die Klagen der Antragstellerin gegen die Eintragungsersuchen an die Grundbuchämter unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats mit der Begründung abgewiesen, daß der Mangel der Bekanntgabe der Eintragungsersuchen an die Vollstrekkungs-(Duldungs-)Schuldnerin spätestens durch die am 3. Juli 1991 - während des Klageverfahrens - bewirkte Zustellung behoben worden sei.

Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen das Urteil des FG Revision und ,,evtl. Nichtzulassungsbeschwerde" einzulegen. Sie beantragt, ihr für diese Rechtsmittel Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt A beizuordnen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf PKH ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, daß die Antragstellerin sich nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat vertreten lassen. Für den beim Bundesfinanzhof (BFH) als Prozeßgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang nach Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEnltG - (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338, m.w.N.). Der PKH-Antrag ist auch nicht bereits deshalb abzulehnen, weil die Rechtsmittel, auf die er sich bezieht (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) nicht mehr fristgerecht unter Wahrung des für diese vorgeschriebenen Vertretungszwangs gemäß Art.1 Nr.1 BFHEntlG eingelegt werden können. Da die Antragstellerin innerhalb der Revisions- bzw. Beschwerdefrist (§§ 120 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) bei dem Prozeßgericht den Antrag auf PKH gestellt und die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) vorgelegt hat, müßte ihr, wenn der PKH-Antrag Erfolg hätte, wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zum Zwecke der Einlegung der Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde durch den beizuordnenden Rechtsanwalt oder einen anderen nach Art.1 Nr.1 BFHEntlG befugten Vertreter gewährt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Oktober 1989 V S 3/89, BFH/NV 1990, 450, m.w.N.).

2. Die Bewilligung von PKH setzt aber u.a. voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Diese Voraussetzung ist weder hinsichtlich der von der Antragstellerin angekündigten Revision noch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG gegeben.

a) Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, könnte eine revisionsrechtliche Überprüfung der Vorentscheidung nur über eine zulassungsfreie Verfahrensrevision gemäß § 116 Abs. 1 FGO oder über die Zulassung der Revision durch den BFH gemäß § 115 Abs. 2, 3 und 5 FGO erreicht werden (Art.1 Nr.5 BFHEntlG).

Wird - wie im Streitfall - in der Revisionsinstanz ein PKH-Antrag zur Durchführung eines noch nicht anhängigen Rechtsmittelverfahrens von dem nichtpostulationsfähigen Antragsteller selbst eingereicht, so ist streitig, welches Mindestmaß an Begründung dieser Antrag enthalten muß, insbesondere ob dargetan werden muß, welcher Zulassungsgrund mit der Beschwerde geltend gemacht wird. Der Senat braucht für den Streitfall nicht abschließend zu entscheiden, ob - wie allgemein verlangt wird - zumindest in laienhafter Weise der wesentliche Verfahrensmangel (§ 116 Abs. 1 FGO) bzw. der Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt oder bezeichnet werden muß (so BFH/NV 1990, 450, und BFH-Beschluß vom 8. August 1990 X S 18/90, BFH/NV 1991, 185) oder ob an den nicht vertretenen mittellosen Antragsteller solche Begründungsanforderungen nicht gestellt werden dürfen und die Erfolgsaussichten des in Betracht kommenden Rechtsmittels anhand der Vorentscheidung und des Protokolls über die mündliche Verhandlung zu überprüfen sind (so der II.Senat des BFH in BFH/NV 1991, 338, 340). Wesentliche Mängel des Verfahrens vor dem FG, die die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO rechtfertigen könnten, oder Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn.1 bis 3 FGO ergeben sich hier weder aus der Begründung der Antragstellerin im PKH-Antrag noch aus der Vorentscheidung in Verbindung mit dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG.

Für die zulassungsfreie Revision beruft sich die Antragstellerin auf die Mitwirkung des Herrn B an der Beratung und Urteilsfindung des FG neben den im Protokoll und im Urteilsrubrum aufgeführten Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern. Hierin liegt die Behauptung der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts, die bei schlüssiger Rüge als wesentlicher Verfahrensmangel die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 Nr.1 FGO begründen würde. Ein Verfahrensmangel ist schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - einen Mangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO ergeben (BFH-Beschluß vom 24. August 1990 X R 45-46/90, BFHE 161, 427, BStBl II 1990, 1032). Die Antragstellerin hat aber außer der Tatsache der Mitwirkung des B keine Sachverhaltsdarstellung gegeben, aus der sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. Sie hat vielmehr selbst darauf hingewiesen, daß nach § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bei der Beratung und Abstimmung außer den zur Entscheidung berufenen Richtern (nur) die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein dürfen, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet, und daß zu diesen Personen Gerichtsreferendare gehören (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 50. Aufl., § 193 GVG Anm.2b), ohne schlüssig vorzutragen, daß B nicht diesem Personenkreis angehörte.

Nach der Auskunft des Vorsitzenden des FG-Senats, dessen Urteil angefochten werden soll, handelte es sich bei B um einen dem Senat vom 1. April bis 30. September 1991 zur Ausbildung zugewiesenen Rechtsreferendar, so daß dessen Anwesenheit bei der Beratung und Abstimmung des Senats aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.September 1991 keinen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr.1 FGO begründete. Soweit die Antragstellerin nunmehr ohne nähere Substantiierung die Zuweisung des Rechtsreferendars B zu dem betreffenden Senat des FG bzw. zu dem dem Senat angehörenden Ausbilder, Richter am FG X, in Frage stellt, sieht der Senat angesichts der eingeholten Auskunft des Vorsitzenden des FG-Senats keinen Anlaß, dem nachzugehen. Da der dem Gericht zur Ausbildung zugewiesene Rechtsreferendar nicht die Stellung eines Richters hatte, brauchte seine Anwesenheit - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - in das Protokoll über die mündliche Verhandlung nicht aufgenommen zu werden (§ 155 FGO i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr.2 ZPO). Aus den vorgenannten Gründen hat auch nicht - wie die Antragstellerin meint - bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Ein Verfahrensmangel nach § 116 Abs. 1 Nr.2 FGO kommt somit ebenfalls nicht in Betracht.

Die Antragstellerin rügt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs, das FG habe eine von ihr eingereichte Chronologie mit 36 Punkten nicht im Urteil gewürdigt und beschieden. Die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) könnte die zulassungsfreie Revision nicht begründen, weil dieser Verfahrensmangel zwar als absoluter Revisionsgrund in § 119 Nr.3 FGO, nicht aber als wesentlicher Mangel des Verfahrens in § 116 Abs. 1 FGO aufgeführt ist. Die zulassungsfreie Revision könnte insoweit nur wegen Fehlens von Entscheidungsgründen nach § 116 Abs. 1 Nr.5 FGO gegeben sein. Das FG hat aber die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Chronologie nebst Anlagen sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausreichend gewürdigt, so daß weder - wegen Fehlens der rechtlichen Begründung - die Revision nach § 116 Abs. 1 Nr.5 FGO statthaft ist noch -unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs - die Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr.3 FGO) zuzulassen ist.

Das FG hat auf S. 8 des Urteils ausgeführt: ,,Soweit die Klägerin mit der Chronologie vom 6.September 1991 Einwendungen bezüglich der Steuerfestsetzung gegen ihren Ehemann (lfd. Nrn.1 bis 17) sowie gegen ihre Inanspruchnahme als Duldungsverpflichtete (lfd. Nrn.18 bis 36) erhebt, kann ihr Vorbringen nach § 256 AO 1977 im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen."

Diese Begründung zeigt, daß sich das FG mit allen 36 Punkten der vorgelegten Chronologie auseinandergesetzt hat. Das Gericht war nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Antragstellerin im einzelnen zu erörtern (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 119 Rz.24), zumal es sich überwiegend um Einwendungen handelte, die - wie das FG ausgeführt hat - im vorliegenden Vollstreckungs-(Duldungs-)verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (§ 256 AO 1977). Soweit sich die Antragstellerin gegen die Rechtsauffassung des Senats in dem im ersten Rechtszug ergangenen Urteil vom 16.Oktober 1990 VII R 28/89 wandte, brauchte das FG darauf schon deshalb nicht einzugehen, weil es an diese rechtliche Beurteilung gebunden war (§ 126 Abs. 5 FGO).

Im Urteil des FG fehlen die notwendigen Entscheidungsgründe auch nicht insoweit, als sich die Antragstellerin auf die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Senats vom 31. Mai 1983 VII R 7/81 (BFHE 138, 416, BStBl II 1983, 545) zu den gegen die Antragstellerin ergangenen Duldungsbescheiden beruft. Das FG ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß die Duldungsbescheide bestandskräftig geworden sind und im vorliegenden Verfahren Einwendungen gegen sie nicht mehr erhoben werden können. Es bestand somit kein Anlaß, auf die Kritik der Antragstellerin an der angeführten BFH-Entscheidung einzugehen. Sonstige wesentliche Verfahrensmängel, die die zulassungsfreie Revision begründen könnten, sind aus dem PKH-Antrag der Antragstellerin, der Vorentscheidung und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.

b) Der Senat vermag aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen auch nicht zu erkennen, daß Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO gegeben sein könnten. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß auch bei Einlegung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (Art.1 Nr.1 BFHEntlG) die von der Antragstellerin angekündigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben könnte.

Soweit die Antragstellerin Grundrechtsverletzungen und die Verkennung des Rechtsinstituts der Verwirkung durch die Vorentscheidung rügt, handelt es sich nicht um Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn.1 bis 3 FGO. Hinsichtlich der angeblichen Verwirkung des Rechts auf Zustellung der Grundbucheintragungsersuchen wendet sich die Antragstellerin im übrigen gegen das im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Senats, an das das FG gemäß § 126 Abs. 5 FGO gebunden war.

Die als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr.3 FGO) gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs hinsichtlich der vorgelegten Chronologie ist - wie oben ausgeführt - nicht gegeben. Als weiteren Verfahrensfehler macht die Antragstellerin geltend, das FG habe den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, weil es sich nicht mit der Zahlungsverjährung der (angeblichen) Ansprüche des FG gegen ihren Ehemann und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die akzessorischen Duldungsansprüche gegen sie auseinandergesetzt habe. Auch diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Denn das FG ist davon ausgegangen (S. 8 des Urteils), daß Einwendungen gegen die Steueransprüche des FA und die insoweit bestehende Duldungspflicht der Antragstellerin im vorliegenden Vollstrekkungsverfahren gemäß § 256 AO 1977 nicht mehr geltend gemacht werden können. Es brauchte somit auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung der Frage der Zahlungsverjährung der Steueransprüche nicht nachzugehen. Dasselbe gilt hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens der Antragstellerin in der eingereichten Chronologie.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, das FG habe den Tatbestand nur lückenhaft erfaßt und deshalb die Vorschriften über die Klagefrist (§ 47 FGO) verkannt, indem es die unter dem 8. Januar 1991 erhobene erneute Klage gegen die Eintragungsersuchen wegen Fristversäumnis als unzulässig angesehen habe, kann dahinstehen, ob sich daraus ein Verfahrensfehler ergibt. Dieser wäre für die Entscheidung des FG nicht ursächlich gewesen, weil dieses die Klage ,,im übrigen" nicht für begründet angesehen hat. Das FG hat die Abweisung der Klage im wesentlichen damit begründet, daß der ursprüngliche Mangel der Bekanntgabe der Eintragungsersuchen an die Antragstellerin durch nachträgliche Zustellung während des Klageverfahrens behoben worden ist.

Soweit die Antragstellerin schließlich behauptet, die Vorentscheidung stehe im Gegensatz zu Entscheidungen des BFH, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, ergeben sich daraus bei überschlägiger Prüfung der genannten Entscheidungen keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder der Divergenz, die nach § 115 Abs. 2 Nrn.2 oder 3 FGO zur Zulassung der Revision führen könnten. Denn die angeführten Entscheidungen sind zu Rechtsfragen ergangen, auf die das FG seine Entscheidung nicht abgestellt hat. Die Rechtsausführungen des FG stimmen im übrigen überein mit der Rechtsauffassung, die der Senat in seinem in dieser Sache im ersten Rechtszug ergangenen Urteil vertreten hat.

Da sowohl eine Verfahrensrevision als auch eine Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg haben, war der Antrag auf PKH abzulehnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418358

BFH/NV 1993, 118

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