Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde des Beigeladenen bei Klagerücknahme

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde eines Beigeladenen gegen einen Beschluß, mit dem das Verfahren nach Rücknahme der Klage eingestellt wird, ist unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 S. 2, §§ 57, 60

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer ist vom Finanzgericht (FG) gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu den Verfahren beigeladen worden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klagen zurückgenommen. Der Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO hat das FG nicht abgeholfen. Der erkennende Senat hat die Beschwerden gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 121 FGO zur gemeinsmen Entscheidung verbunden.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerden sind unzulässig.

Zwar ist eine Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem das Verfahren nach Rücknahme der Klage gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt wird, an sich statthaft (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 28. März 1990 II B 163/89, BFHE 159, 486, BStBl II 1990, 503). Die Beschwerde könnten aber nur die Hauptbeteiligten erheben. Der Beschwerdeführer ist nur (notwendig) Beigeladener. Als solcher kann er nicht verhindern, daß die Klägerin die Klage zurücknimmt (Urteile des Reichsfinanzhofs vom 5. Dezember 1929 III A 48/28, RStBl 30, 225, und vom 10. November 1938 IV 225/38, RStBl 38, 1085; Urteil des FG München vom 2. Januar 1986 I 245/81 U, rkr., Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 245; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 60 FGO Tz.17; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 60 Anm.68 m.w.N.). Er kann deshalb auch die Fortsetzung des Verfahrens nicht erzwingen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418302

BFH/NV 1993, 422

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge