Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung: Abzug von Forderungsverlusten

 

Leitsatz (NV)

1. Die Frage, ob Forderungsverluste gegenüber dem früheren Ehemann aus einer ehelichen Auseinandersetzungsvereinbarung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt.

2. Entgangene Einnahmen oder Vermögensverluste, die ohne den Willen des Steuerpflichtigen eintreten, sind keine Aufwendungen i.S. von § 33 Abs. 1 EStG.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen III 333/02)

 

Gründe

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, die Beschwerde kann jedenfalls keinen Erfolg haben, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukommt noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Frage das "abstrakte" Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Frage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082).

a) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unterbreitete Frage, ob Forderungsverluste gegenüber dem früheren Ehemann aus einer ehelichen Auseinandersetzungsvereinbarung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, lässt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung klären.

b) Der Abzug nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Nach der Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774) sind Aufwendungen bewusste und gewollte Vermögensverwendungen, d.h. Ausgaben in Geld oder Geldeswert. Entgangene Einnahmen oder Vermögensverluste, die ohne den Willen des Steuerpflichtigen eintreten, sind keine Aufwendungen i.S. von § 33 Abs. 1 EStG (z.B. BFH-Beschluss vom 16. November 1993 I B 115/93, BFH/NV 1994, 551). Die Forderungsverluste können daher schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, weil der Klägerin keine Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift entstanden sind.

c) Darüber hinaus stellt die Rechtsprechung bei der Prüfung, ob Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sind, auf das die Zahlungsverpflichtung auslösende Ereignis ab (z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Hat der Steuerpflichtige bei einem Vertrag mit beiderseitiger Leistungsverpflichtung seine Leistung (hier: Übertragung des Erbbaurechts) in voller Höhe erbracht und die Gegenleistung nicht, z.B. durch Eintragung einer Grundschuld, abgesichert, sind Aufwendungen, die im Vermögensverfall des Schuldners begründet sind, schon mangels Zwangsläufigkeit nicht abziehbar (z.B. BFH-Urteil in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774).

2. Da sich die aufgeworfene Rechtsfrage anhand der bisherigen Rechtsprechung beantworten lässt, rechtfertigt auch § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO nicht die Zulassung der Revision.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1252311

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