Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

1. Ausführungen allein mit dem Inhalt, die Rechtsfragen seien noch nicht höchstrichterlich entschieden und beträfen eine Vielzahl von Fällen, können die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.

2. Das Erfordernis der Anwendung von EWG-Recht kann für sich allein nicht zur Zulassung der Revision führen.

 

Normenkette

EGVtr Art. 177 (jetzt Art. 234 EG); FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein milcherzeugender Landwirt. Er pachtete im März 1991 ... ha eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Referenzfettmenge Milch (ARM) von ... kg Milch und einem durchschnittlichen Fettgehalt von ... %. Zwei Tage später pachtete er außerdem einen ... ha großen Betrieb mit einer ARM von ... kg Milch und einem Fettgehalt von ... % hinzu. Die Käuferin berechnete dem Kläger daraufhin im Oktober 1991 eine Gesamt-ARM von ... kg mit einem Fettgehalt von ... %. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt -- HZA --) setzte den Fettgehalt auf ... % herab, nachdem zuvor bereits die Käuferin auf Anweisung des HZA den Referenzfettgehalt für die Gesamt-ARM herabgesetzt hatte. Dabei wurde der Berechnung des Referenzfettgehalts für die Gesamt-ARM das gewogene Mittel der Referenzfettgehalte der zusammengeführten ARM zugrundegelegt. Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Fragen geltend,

-- wie bei dem Übergang von ARM mit unterschiedlichem Fettgehalt der Fettgehalt der Gesamt-ARM zu berechnen sei,

-- ob für die vor dem 9. April 1991 liegenden Übertragungsfälle der Erlaß des Bundesfinanzministeriums vom 9. April 1991 anzuwenden sei, der vorschreibe, daß bei der Übertragung von ARM für die Gesamt- ARM der Referenzfettgehalt nach dem durchschnittlich gewogenen Mittel zwischen dem Referenzfettgehalt der vorhandenen und dem der übertragenen ARM zu berechnen sei und ob

-- die in dem genannten Erlaß getroffene Regelung mit den EWG-Verordnungen und der Milchgarantiemengenverordnung vereinbar sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise dargelegt.

Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, können Ausführungen, die wie im Streitfall allein darauf abzielen, daß die Rechtsfragen höchstrichterlich noch nicht entschieden sind und eine Vielzahl von Fällen betreffen, deren grundsätzliche Bedeutung nicht begründen (s. Senatsbeschluß vom 3. Mai 1994 VII B 22/94, BFH/NV 1995, 79). Auch der Hinweis auf mögliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Allgemeinheit vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung eines allgemeinen Interesses an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, indem z. B. im einzelnen ausgeführt wird, daß und weshalb die Rechtsfrage streitig ist und welche vernünftigen Zweifel an ihrer Beantwortung durch das Finanzgericht (FG) bestehen können. Diesbezügliche Ausführungen enthält die Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht.

Ferner kann allein die Tatsache, daß im Streitfall EG-Recht anzuwenden ist, nicht zur Zulassung der Revision führen. Ihre Zulassung käme nur dann in Betracht, wenn dargelegt worden wäre, daß in einem künftigen Revisionsverfahren nach Art. 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Auslegung einer entscheidungserheblichen Norm des Gemeinschaftsrechts einzuholen sein wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 11). Der Kläger hätte insoweit deshalb im einzelnen dar legen müssen, aus welchen Gründen hinsichtlich der betreffenden Rechtsfragen die Auslegung des EG-Rechts vernünftigen Zweifeln unterliegen kann. Denn im Revisionsverfahren wäre der Senat nur zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet, wenn er die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall nicht für offenkundig hielte (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415--3442, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266). Der Senat hat im übrigen bereits in seinem Beschluß vom 2. Februar 1993 VII B 204/92 (BFH/NV 1993, 507) ausgeführt, es bestünden keine Zweifel daran, daß bei Übertragung der ARM eines Betriebes auf einen anderen Betrieb der Referenzfettgehalt der Gesamt-ARM nach dem maßgebenden EG-Vorschriften nur aus dem gewogenen Mittel der Referenzfettgehalte beider ARM ermittelt werden könne.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420189

BFH/NV 1995, 412

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