Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereinsetzung bei Organisationsmangel

 

Leitsatz (NV)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht deshalb gewährt werden, weil es das FG unterlassen hatte, den Prozeßbevollmächtigten vom Eingang der Revisionseinlegungsschrift und von der Abgabe an den BFH zu benachrichtigen.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Tatbestand

Die Klägerin hat gegen das finanzgerichtliche Urteil, das am 25. Juni 1985 zugestellt wurde, fristgerecht Revision eingelegt, diese aber nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet. Nachdem ihr dies mit Schreiben des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 10. September 1985 mitgeteilt worden war, beantragte sie mit Schreiben vom 24. September 1985, eingegangen beim BFH am gleichen Tage, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Revisionsbegründung ist bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden am 25. September 1985 eingegangen.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten K ausgeführt, der Ablauf der Revisionsbegründungsfrist sei im Fristenkontrollbuch nicht vorgemerkt worden, weil in der Kanzlei nach Einreichung der Revisionsschrift am 25. Juli 1985 keine Mitteilung des FG über deren Eingang und die Abgabe der finanzgerichtlichen Akten an den BFH eingegangen sei. Bisher habe die Kanzlei in solchen Fällen stets eine derartige Mitteilung erhalten und dann den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgemerkt, ggf. im Anschluß daran einen Fristverlängerungsantrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Monatsfrist für die Begründung der Revision ist im Streitfall am 26. August 1985 abgelaufen (§ 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 ZPO und §§ 186 ff. BGB. Die am 25. September 1985 beim FG eingegangene Revisionsbegründung war somit verspätet.

Die begehrte Wiedereinsetzung kann der Klägerin nicht gewährt werden. Die von ihrem Prozeßbevollmächtigten vermißte Benachrichtigung seitens des FG über den Eingang des Rechtsmittels und Abgabe der Streitakten ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Unterbleiben einer solchen Benachrichtigung hat daher keinen Einfluß auf den Lauf und Ablauf der Begründungsfrist. Wenn für die Fristenberechnung in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin anderweitige Erwägungen maßgebend gewesen sind und deshalb der Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgemerkt wurde, so liegt hierin ein Organisationsmangel, für den die Klägerin einzustehen hat (§ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424282

BFH/NV 1989, 241

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