Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Beschluß über Tatbestandsberichtigung

 

Leitsatz (NV)

Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist -- abweichend von §108 Abs. 2 Satz 2 FGO -- die Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde oder der Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1978 VII B 20/78, BFHE 125, 490, BStBl II 1978, 675; vom 29. Juni 1992 V B 85/91, BFH/NV 1993, 180).

 

Normenkette

FGO § 108 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 66574

BFH/NV 1998, 59

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