Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB -- grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler der streitigen Bilanzberichtigung

 

Leitsatz (NV)

1. In einem Verfahren, in dem das FG die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint hat, ist die Frage, ob die Bilanzberichtigung ein rückwirkendes Ereignis i. S. des §175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 ist, nicht klärungsfähig.

2. Zur Zulässigkeit eines Beweisantrags auf Zeugenvernehmung.

 

Normenkette

AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargetan (§115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bzw. nicht gegeben.

1. Soweit sich das Beschwerdevorbringen in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft, ist es von vornherein unbeachtlich (s. dazu näher: Gräber, Kommentar zur FGO, 4. Auflage, 1997, §115 Rz. 58, 62; Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. Juli 1996 V B 29/96, BFH/NV 1997, 131).

2. Die Frage, ob die Bilanzberichtigung ein rückwirkendes Ereignis i. S. des §175 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ist, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich und darum nicht klärungsfähig (Gräber, a. a. O., Rz. 7 ff., 10, m. w. Nachw.), nachdem das Finanzgericht (verfahrensfehlerfrei, s. unter 3.) die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung verneint hat.

3. Auch ein Verfahrensmangel liegt nicht vor: Ganz abgesehen davon, daß der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Protokollberichtigung durch Beschluß vom 8. Juli 1997 abgelehnt wurde (vgl. dazu allgemein: Gräber, a. a. O., §94 Rz. 20 ff.), scheidet der unter Beweis gestellte "Lebenssachverhalt, daß die Differenzen in den Streitjahren objektiv und auch aufgrund der Erkenntnismöglichkeiten eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns erkennbar waren", als Gegenstand einer Zeugenvernehmung schon deshalb aus, weil ein solcher Beweisantrag nicht auf beweisfähige Tatsachen, sondern im wesentlichen auf rechtliche Wertungen abzielt. Was die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels (Gräber, a. a. O., §115 Rz. 34) angeht, so läßt die Beschwerdebegründung offen, inwieweit von dem (nicht benannten, außenstehenden) Zeugen Aussagen zum Erkenntnisstand an den jeweiligen Bilanzstichtagen zu erwarten gewesen sein sollten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66623

BFH/NV 1998, 182

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