Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nebenintervention im finanzgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (NV)

Das Institut der Nebenintervention (§ 66 ZPO) ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen.

 

Normenkette

FGO § 57; ZPO § 66

 

Tatbestand

Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) sowohl persönlich als auch durch den als ihren "Beistand" auftretenden Antragsteller Rechtsmittel eingelegt, das der Senat in Übereinstimmung mit dem FG als Revision gewertet hat.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1996 hat der Antragsteller erklärt, er trete dem Verfahren als "Nebenintervenient nach § 66 ZPO" bei. Zugleich hat er zur Durchführung des Verfahrens die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Anwalts beantragt. Zur Begründung hat er u. a. darauf hingewiesen, es finde sich kein Rechtsanwalt, der bereit sei, das Mandat zu übernehmen.

 

Entscheidungsgründe

Die Anträge auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind abzulehnen.

Sowohl die Gewährung von PKH gemäß § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i. V. m. § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO i. V. m. § 155 FGO setzen voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, da das finanzgerichtliche Verfahren das Institut der Nebenintervention (§ 66 ZPO) nicht kennt, der Antragsteller mithin trotz seiner Erklärung nicht Beteiligter des Verfahrens i. S. von § 57 FGO geworden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. September 1974 II R 129/73, BFHE 113, 350, BStBl II 1975, 40).

Dieser Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422328

BFH/NV 1997, 792

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