Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein wechselseitiger einkommensteuerrechtlicher Verlustabzug bei Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Steuerpflichtiger kann Verluste, die ein anderer Steuerpflichtiger erlitten hat, grundsätzlich nicht von seinem Einkommen abziehen.

2. Eine Ausnahme von dem Grundsatz zu 1. gilt nur für Erbfälle. Der Erbe kann vom Erblasser erlittene Verluste gemäß § 10 d EStG von seinem Einkommen abziehen.

3. Bei Verschmelzungen kann die übernehmende Kapitalgesellschaft ihr Einkommen nicht um die von der übertragenden Kapitalgesellschaft erlittenen Verluste mindern.

4. Ein bei der übernehmenden Gesellschaft entstehender Verlust kann nicht auf die übertragende zurückgetragen werden.

 

Normenkette

EStG § 10d

 

Fundstellen

Haufe-Index 417573

BFH/NV 1992, 372

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