Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Aufforderung zur Anfertigung und Abgabe des Jahresabschlusses darf mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden

 

Leitsatz (NV)

1. Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung der auf die Abgabe von Steuererklärungen gerichteten Verwaltungsakte ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Steuerpflichtige die Abgabe bereits erstellter Steuererklärungen und Jahresabschlüsse verzögern. Zwangsgelder dürfen auch angedroht und festgesetzt werden, um den Steuerpflichtigen zur Anfertigung und Abgabe der Steuererklärungen und der zugehörigen Jahresabschlüsse zu zwingen. Die Verpflichtung, die Steuererklärung und eine Abschrift des Jahresabschlusses abzugeben, schließt die Verpflichtung ein, die Steuererklärung und den Jahresabschluß anzufertigen.

2. Im Einzelfall kann die Androhung und der Einsatz von Zwangsmitteln ermessensfehlerhaft sein, z.B. dann, wenn der Steuerpflichtige oder die für ihn handelnden Personen die Steuererklärung und den Jahresabschluß wegen fehlender Fachkenntnisse oder einer Krankheit nicht selbst anfertigen können und dem Steuerpflichtigen die Mittel fehlen, sie von fachkundigen Personen erstellen zu lassen.

 

Normenkette

AO 1977 § 149 Abs. 1 S. 2, § 150 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1, § § 328 ff., § 393 Abs. 1 S. 2; EStDV 1986 § 60 Abs. 1; KStG § 49 Abs. 1; HGB § 264 Abs. 1, § 335 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 419680

BFH/NV 1994, 447

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