Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine AdV bei unzulässiger NZB

 

Leitsatz (NV)

Ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht von einer Person oder Gesellschaft i.S. des § 62a FGO eingelegt wurde und sind auch die für eine Zulassung der Revision erforderlichen Gründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO weder dargelegt noch überhaupt benannt, kommt auch eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht.

 

Normenkette

FGO §§ 62a, 69, 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 28.07.2005; Aktenzeichen 15 K 5848/02 E)

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. a) Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

b) Im Übrigen haben die Kläger und Beschwerdeführer die für eine Zulassung der Revision erforderlichen Gründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO weder dargelegt noch überhaupt benannt, so dass auch deshalb die Beschwerde unzulässig ist.

2. Dementsprechend kommt auch eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1468141

BFH/NV 2006, 586

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