Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgebender Zustellungszeitpunkt bei gesonderten Zustellungen an mehrere Prozeßbevollmächtigte

 

Leitsatz (NV)

Hat ein Kläger mehrere nicht gemeinsam praktizierende Prozeßbevollmächtigte bestellt und wird diesen das Finanzgerichtsurteil jeweils gesondert an verschiedenen Tagen zugestellt, so beginnt mit der zeitlich ersten Zustellung die Revisionsfrist zu laufen, sodaß auch die anderen Prozeßbevollmächtigten, denen das Urteil später zugestellt wird, an diese Frist gebunden sind.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1, § 155; ZPO § 84

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Revisionsschrift der Prozeßbevollmächtigten zu 2. vom 4. Juli 1986 ging am 9. Juli 1986 beim Finanzgericht (FG) ein. Die Revisionsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) war jedoch bereits am 7. Juli 1986 abgelaufen, weil das Urteil des FG am 6. Juni 1986 dem Prozeßbevollmächtigten zu 1. zugestellt worden war (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Diese Zustellung war auch für die Prozeßbevollmächtigten zu 2. maßgebend; denn gemäß § 84 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO können mehrere Prozeßbevollmächtigte die Partei auch einzeln vertreten, so daß jede Zustellung an einen Prozeßbevollmächtigten auch gegen den anderen Prozeßbevollmächtigten wirkt. Daß das Urteil des FG den Prozeßbevollmächtigten zu 2. erst am 9. Juni 1986 zugestellt worden war, ist daher unerheblich.

Die Prozeßbevollmächtigten zu 2. sind durch Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 28. Juli 1986 - zugestellt am 30. Juli 1986 - auf den verspäteten Eingang der Revisionsschrift hingewiesen worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

Auf den Umstand, daß auch keine Revisionsbegründung vorliegt, braucht der Senat daher nicht einzugehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414814

BFH/NV 1988, 371

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge