Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung einer Divergenz

 

Leitsatz (NV)

Mit Ausführungen dazu, dass das FG eine bestehende BFH-Rechtsprechung unzureichend umgesetzt habe, wird ein Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 21.02.2008; Aktenzeichen 3 K 307/01)

FG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 21.02.2008; Aktenzeichen 3 K 306/01)

FG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 21.02.2008; Aktenzeichen 3 K 305/01)

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verzinsung von Gesellschafterdarlehen als verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu werten ist.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der in den Streitjahren (1996 bis 1998) drei Gesellschafter beteiligt waren. Von diesen Gesellschaftern erhielt sie Darlehen, die mit 10 % bis 12 % verzinst wurden. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) nahm im Anschluss an eine Außenprüfung an, dass die Verzinsung unangemessen hoch gewesen sei und daher zu verdeckten Gewinnausschüttungen geführt habe. Er erließ entsprechende Steuerbescheide und wies die dagegen gerichteten Einsprüche der Klägerin zurück.

Den daraufhin erhobenen Klagen hat das Finanzgericht (FG) im Streitpunkt stattgegeben (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteile vom 21. Februar 2008  3 K 305/01, 3 K 306/01 und 3 K 307/01). Mit seinen deshalb eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden macht das FA geltend, dass die Revision gegen die Urteile nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Die Klägerin ist den Nichtzulassungsbeschwerden entgegengetreten.

Im Verlauf der Verfahren wegen der Nichtzulassungsbeschwerden hat das FA für die Streitjahre geänderte Steuerbescheide erlassen. Durch diese wird der Streitpunkt aber nicht berührt.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die Verfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (vgl. dazu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 234, m.w.N.).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig. Das FA hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

a) Das FA meint, das FG sei in dem angefochtenen Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen. Es zitiert dazu mehrere Entscheidungen des beschließenden Senats, nach denen bei der steuerlichen Überprüfung von Darlehensverträgen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter davon auszugehen ist, dass sich die Gesellschaft und der Gesellschafter im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen (Senatsurteile vom 28. Februar 1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; vom 19. Januar 1994 I R 93/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725; vom 22. Oktober 2003 I R 36/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307). Diese Rechtsprechung habe das FG zu Unrecht als überholt angesehen und deshalb nicht angewandt. Anderenfalls wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass im Streitfall unangemessen hohe Zinsen vereinbart worden seien und folglich verdeckte Gewinnausschüttungen vorlägen. Die beschriebene Abweichung müsse gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen.

b) Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist indessen nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine solche Darlegung setzt, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde mit einer Abweichung des FG-Urteils von Entscheidungen des BFH begründet wird, die Benennung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und den Entscheidungen des BFH andererseits voraus. Der Beschwerdeführer muss diese Rechtssätze herausarbeiten und einander so gegenüberstellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2007 VI B 17/06, BFH/NV 2007, 950; vom 26. Juni 2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. Das FA hat keine gegenläufigen abstrakten Rechtssätze formuliert, sondern nur vorgetragen, dass das FG "zu Unrecht die … Urteile des BFH zur Margenteilung nicht angewandt" habe. Damit aber rügt es nur eine unzureichende Umsetzung der bestehenden BFH-Rechtsprechung, was zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht genügt.

c) Auf weitere Ausführungen wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2081399

DB 2009, 1488

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