Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags

 

Leitsatz (NV)

Der Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens ist nur zulässig, wenn der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund schlüssig dargetan ist.

 

Normenkette

FGO § 134; ZPO § 579 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klagen des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) gegen den Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) wegen Einkommensteuer 1983, 1984 und 1985 als unzulässig abgewiesen. Es hatte die Revision nicht zugelassen.

Der Antragsteller hat gegen die Urteile des FG Revisionen eingelegt, die der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluß vom 21. September 1994 als unzulässig verworfen hat. Der Beschluß des BFH ist dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 15. Dezember 1994 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 1995 -- durch Telefax am selben Tag übermittelt -- hat der Antragsteller durch seinen Prozeßbevollmächtigten einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gestellt, weil der erkennende Senat bei Fällung des Beschlusses vom 21. September 1994 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Er kündigte an, die Begründung des Antrags bis zum 30. April 1995 vorzulegen und erbat zugleich die Übersendung des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 1994.

Der Geschäftsverteilungsplan des Senats für 1994 vom 16. Dezember 1993 wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 18. Januar 1995 übersandt.

Die angekündigte Begründung der Wiederaufnahmeanträge wurde nicht eingereicht.

Der Senat hat die Verfahren gemäß §§ 73 Abs. 1, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

 

Entscheidungsgründe

Die Anträge sind unzulässig.

1. Auch ein durch Beschluß rechtskräftig beendetes Revisionsverfahren kann nach den Vorschriften des § 134 FGO i. V. m. §§ 578 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) wiederaufgenommen werden (BFH-Beschluß vom 13. Februar 1986 III K 1/85, BFHE 145, 500, BStBl II 1986, 415). Anstelle einer Nichtigkeitsklage ist -- wie geschehen -- ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen (BFH-Beschluß vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).

2. Die Wiederaufnahmeanträge sind unzulässig, weil der behauptete Wiederaufnahmegrund (§ 134 FGO i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht hinreichend dargetan ist.

Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags setzt voraus, daß der Antragsteller einen Nichtigkeitsgrund i. S. des § 579 ZPO schlüssig dartut (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 134 Rz. 4 m. w. N.).

Der Antragsteller hat indessen, ohne insoweit konkrete Tatsachen vorzutragen, lediglich behauptet, der erkennende Senat sei bei der Fassung des Beschlusses vom 21. September 1994 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Damit ist dem Erfordernis einer substantiierten, in sich schlüssigen Begründung des Wiederaufnahmegrundes der nicht ordnungsgemäßen Besetzung i. S. von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht Genüge getan.

3. Der Senat entscheidet über die Wiederaufnahmeanträge durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung (§ 121 i. V. m. § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO). Da sich die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen rechtskräftigen das Revisionsverfahren abschließenden Beschluß richten, ist über die Wiederaufnahmeanträge ebenfalls durch Beschluß zu entscheiden (BFHE 145, 500, BStBl II 1986, 415).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420990

BFH/NV 1996, 234

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