Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Streitwert der einheitlichen Gewinnfeststellung

 

Leitsatz (NV)

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 1975 IV R 190/72, BFHE 116, 320, BStBl II 1975, 827), den Streitwert im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung stets mit einem Vomhundertsatz des streitigen Gewinns oder Gewinnanteils festzusetzen, im allgemeinen den Satz von 25 v. H. anzuwenden und nur in besonderen Ausnahmefällen von diesem Satz abzuweichen.

Wird nicht um die Höhe des einheitlich festzustellenden Gewinns, sondern nur um dessen Verteilung gestritten, so ist der Streitwert stets mit 25 v. H. des Gewinns zu bemessen, um dessen Verteilung gestritten wird (BFHE 116, 320, BStBl II 1975, 827, mit Hinweis auf den Beschluß des BFH vom 8. November 1973 IV B 6/72, BFHE 110, 487, BStBl II 1974, 138).

 

Normenkette

GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 11 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 415339

BFH/NV 1988, 323

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