Entscheidungsstichwort (Thema)

Unanfechtbarkeit der Terminsbestimmung

 

Leitsatz (NV)

Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist als prozeßleitende Verfügung unanfechtbar (vgl. BFH-Beschluß vom 12. 6. 1968 V B 7/68, nicht veröffentlicht).

 

Normenkette

FGO §§ 128, 91

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Fundstellen

Haufe-Index 416593

BFH/NV 1990, 646

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