Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch die Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark nicht überschreitet.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 3, § 145 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde richtet sich gegen einen isolierten Kostenbeschluß, in dem das FG nach Erledigung der Hauptsache die Kosten dem Bf. (FA) auferlegt hat. Die Hauptsache betraf einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen einer Steuerschuld von 1.349 DM. Das FG hat zutreffend den Streitwert für die Hauptsache mit einem Zehntel dieses Betrags, das ist 135 DM festgesetzt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist gleich den Anwaltskosten aus dem Hauptsacheverfahren, die das FA nach dem angefochtenen Beschluß dem Kläger zu erstatten hat. Diese Kosten sind unter Berücksichtigung der sich aus der Gebührentabelle zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergebenden Gebühr und eines angenommenen Unkostenbetrages nicht höher als mit DM 15 zu veranschlagen.

Bei diesem Wert des Beschwerdegegenstandes ist das Rechtsmittel auch unter Berücksichtigung des § 145 Abs. 2 FGO nicht zulässig (§ 128 Abs. 3 FGO). Den entgegenstehenden Erwägungen im Beschluß des BFH IV B 23/66 vom 14. April 1967 (BFH 88, 195, BStBl III 1967, 321) kann der Senat nicht folgen. Daß im § 145 Abs. 2 FGO die Beschwerde ausdrücklich zugelassen ist, dient der Klarstellung und Ergänzung des Absatzes 1 dieser Vorschrift. Der Abs. 2 will aber nicht ein vom § 128 FGO abweichendes Beschwerdeverfahren einführen. Vielmehr knüpft § 145 Abs. 2 FGO mit den Worten "... findet ... die Beschwerde statt" gerade an §§ 128 ff. FGO an. Es gilt also auch für das Rechtsmittel gegen den isolierten Kostenbeschluß die Streitwertgrenze nach § 128 Abs. 3 FGO. In diesem Sinne ist das Rechtsmittel auch in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in der Zivilprozeßordnung (ZPO) ausgestaltet (vgl. Eyermann-Fröhler, Rdnr. 5 zu § 158 VwGO; Stein-Jonas, Anm. IV, 2 Abs. 2 zu § 91 a ZPO).

Die Beschwerde mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO als unzulässig verworfen werden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 140 Abs. 3 FGO.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 531

BFHE 1967, 116

BFHE 89, 116

StRK, FGO:128 R 9

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