Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung des rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

Das FG verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör nicht, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gibt, daß er zu einer Tatsache oder Rechtsfrage keine Stellungnahme mehr abgeben wolle.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Das Finanzgericht (FG) hat den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht verletzt. Dabei kann der Senat dahingestellt lassen, wann die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bzw. deren Prozeßbevollmächtigter von dem die Streitjahre betreffenden Schreiben des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) vom 16. Mai 1995 Kenntnis erlangt hat. Das FG verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör nicht, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gibt, daß er zu einer ggf. neu in das Verfahren eingeführten Tatsache oder Rechtsfrage keine Stellung mehr abgeben wolle. Verzichtet er auf diese Weise auf weiteren eigenen Vortrag, so kann er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht nicht mehr mit Erfolg rügen. In diesem Sinne ist -- aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts analog § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- der in der Verhandlung protokollierte Vortrag des Klägervertreters zu verstehen, wonach Verlesung des Schreibens des FA vom 16. Mai 1995, das die Streitjahre betraf, "der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bestreitet, daß insoweit Erörterungsbedarf bestehe".

2. Die Rüge unterlassener Beweiserhebung ist nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form erhoben worden. Hierzu wären u. a. (vgl. hierzu z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. März 1994 I B 219/93, BFH/NV 1994, 878) Ausführungen dazu erforderlich gewesen, daß die Klägerin ihr Rügerecht gemäß § 155 FGO i. V. m. § 295 der Zivilprozeßordnung nicht verloren habe. Die Klägerin hätte danach in dem Beschwerdeschriftsatz vortragen müssen, daß sie die Nichteinholung des Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung gerügt habe. Dies ist nicht geschehen. Ein entsprechender Vortrag war der Klägerin im übrigen auch gar nicht möglich, da sie ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung -- entgegen ihren Angaben im Beschwerdeschriftsatz -- in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag auf Beweiserhebung im Schriftsatz vom 23. November 1994 nicht wiederholt, sondern Sachanträge gestellt hat.

Soweit die Klägerin rügt, das Protokoll über die mündliche Verhandlung sei weder verlesen noch ihr zugesandt worden, fehlt es an dem gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 FGO notwendigen Vortrag, inwieweit das Urteil auf solchen Verfahrensfehlern beruhen könne.

3. Auch soweit die Klägerin Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rügt, ist die Beschwerde unzulässig. Dazu wäre nach ständiger Rechtsprechung erforderlich gewesen darzutun, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des BFH abweiche. Die Klägerin hatte zwar eine Reihe von BFH-Entscheidungen genannt, denen Rechtssätze für die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu entnehmen sind, sie hat aber nicht hiervon im einzelnen abweichende abstrakte Rechtssätze des FG dargestellt. Sie rügt vielmehr unter II. ihres Beschwerdeschriftsatzes die Nichtbeachtung der genannten BFH-Entscheidungen und damit die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung, die aber nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. abschließende Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO).

4. Gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das FG ist die Beschwerde nicht statthaft (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --; BFH-Beschluß vom 1. Juni 1995 VII B 95/95, BFH/NV 1996, 60, m. w. N.). Die Streitwertfestsetzung des FG wird jedoch gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG geändert.

Der Streitwert errechnet sich wie folgt: ...

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421383

BFH/NV 1996, 695

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