Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge

 

Leitsatz (NV)

Der Beschluss des FG, mit dem eine Anhörungsrüge verworfen oder zurückgewiesen worden ist, ist unanfechtbar. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO § 133a Abs. 4 S. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Beschluss vom 07.09.2005; Aktenzeichen 13 V 1012/05)

Hessisches FG (Beschluss vom 07.09.2005; Aktenzeichen 13 K 820/05)

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Beschluss, mit dem eine gemäß § 133a Abs. 1 und 2 FGO erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, unanfechtbar. Hierauf ist im Streitfall in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des Finanzgerichts zutreffend hingewiesen worden.

Die Eröffnung einer außerordentlichen Beschwerde, wie sie in der Vergangenheit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Fällen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit unanfechtbarer Entscheidungen für denkbar gehalten worden ist, widerspräche dem in § 133a FGO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, die Frage, ob eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, allein der Selbstkontrolle des Ausgangsgerichts zu unterwerfen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5. November 2003 I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359; vom 1. April 2004 IX B 133/03, BFH/NV 2004, 1118; vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFH/NV 2006, 445.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1503745

BFH/NV 2006, 1311

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