Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen den Terminaufhebungs-Beschluß des Senatsvorsitzenden

 

Leitsatz (NV)

Ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bleibt auch dann unstatthaft, wenn der Senatsvorsitzende den Termin durch Beschluß aufgehoben hat.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 2

 

Tatbestand

In dem Rechtsstreit des Klägers wegen Einkommensteuer 1985 war vom 1. Senat des Finanzgerichts (FG) ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30. März 1993 festgesetzt worden.

Durch Beschluß vom 25. März 1993 hat der Senatsvorsitzende den Termin aufgehoben, weil am selben Tage (25. März) in dieser Sache ein Gerichtsbescheid (§ 90a der Finanzgerichtsordnung - FGO -) erlassen wurde. Im Beschluß ist darauf hingewiesen, daß die Entscheidung endgültig (§ 155 FGO, § 227 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) und nicht anfechtbar sei.

Mit Schreiben vom 10. April 1993 hat der Kläger folgendes vorgetragen:

Gegen den Beschluß des FG vom 25.3. 93 lege ich Rechtsmittel ein; der BFH kann durch eine mündliche Verhandlung entlastet werden.

Diese war bereits festgelegt zum 30.3. 93; aus unerfindlichen Gründen aufgehoben - vgl. o.a. Beschluß.

 

Entscheidungsgründe

Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Die Entscheidung des Vorsitzenden hätte zwar in der Form einer Verfügung und nicht durch Beschuß ergehen müssen, denn der Beschluß ist eine Form der Gerichtsentscheidung und der Senatsvorsitzende ist nicht das Gericht (vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 7; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 7757). Das ändert aber nichts daran, daß diese Entscheidung des Vorsitzenden unanfechtbar ist (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Darauf ist der Kläger auch zutreffend in dem Beschluß hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Der Kläger hat ausdrücklich ein Rechtsmittel eingelegt; im Rahmen des § 135 Abs. 2 FGO ist darüber hinaus nicht entscheidend, ob es sich um eine ausdrückliche Beschwerde oder sonst eine förmliche Anrufung des Gerichts handelt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 135 Rdnr. 6).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424490

BFH/NV 1994, 811

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