Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen den Beschluß des FG, durch den dem vollmachtlosen Prozeßvertreter nach Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, ist unzulässig.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ist gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Soweit das FG dem Beschwerdeführer persönlich im Rahmen des Einstellungsbeschlusses die Kosten auferlegt hat, hat es eine Entscheidung in Streitigkeiten über Kosten getroffen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. September 1989 VIII B 22-26/89, BFH/NV 1990, 589).

Nach einer verbreiteten Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, allerdings auch dann gegeben, wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Mai 1977 V B 77/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628 m. w. N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die angefochtene Kostenentscheidung auf den Grundsätzen beruht, die die Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Vertreters entwickelt hat (vgl. Tipke / Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 62 FGO Tz. 14). Ob dem FG bei der Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze ein Fehler unterlaufen ist, hat der Senat nicht zu prüfen. In dem (unzulässigen) Verfahren kann er auch das Nachreichen der Vollmacht nicht berücksichtigen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 762

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge