Entscheidungsstichwort (Thema)

"Luftrettung" im mineralölsteuerrechtlichen Sinne

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, was "Luftrettung" im Sinne der einschlägigen mineralölsteuerrecht lichen Begünstigungsvorschrift ist, ist geklärt; ihretwegen kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; MinöStG § 8 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c a. F, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b n. F

 

Gründe

Die Rechtsfrage, wie der Begriff der Verwendung von Mineralöl als Luftfahrtbetriebsstoff in Luftfahrzeugen der Luftrettungsdienste "für Zwecke der Luftrettung" -- § 8 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) a. F. -- auszulegen ist, stellt sich zwar auch für das neue Recht (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b MinöStG); sie hat jedoch gleichwohl nicht die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung), weil sie nicht klärungsbedürftig ist.

Wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 11. August 1992 VII R 83/90, BFH/NV 1993, 272, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 22. August 1989 VII R 9/87, BFHE 158, 132, 134, BStBl II 1989, 936 -- Kraftfahrzeugsteuerrecht --), ist -- im Sinne der mineralölsteuerrechtlichen Begünstigungsvorschrift -- "Luftrettung" die (auf dem Luftwege erfolgende) unmittelbare Rettung von Leib ( "gesundheitsbedrohlicher Zustand") oder Leben in akuten Notfällen. Von dieser Definition ist auch das Finanzgericht ausgegangen. Wenn es "Notfälle" verneint, weil entsprechende ärztliche Bescheinigungen nicht vorliegen und -- was zu Lasten der Klägerin gehe -- auch nicht mehr vorgelegt werden können, so liegt darin keine (möglicherweise klärungsbedürftige) Beweisbeschränkung auf in bestimmter Weise ausgestellte Bescheinigungen, sondern eine tatsächliche Würdigung, die revisionsrechtlich nicht angreifbar wäre und die schon gar keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423485

BFH/NV 1996, 180

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