Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergehen von Beweisanträgen

 

Leitsatz (NV)

Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe Beweisanträge übergangen, ist neben den ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen) und den angebotenen Beweismitteln auch anzugeben, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre, d. h. welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei der unterlassenen Beweisaufnahme vermutlich ergeben hätten. Das Beweisthema ist so genau zu bezeichnen, daß festgestellt werden kann, inwiefern eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 67048

BFH/NV 1998, 970

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