Entscheidungsstichwort (Thema)

Quad für Fischzucht

 

Leitsatz (NV)

Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Quads oder Ultraleichttraktors als PKW oder als Zugmaschine richtet sich nach dessen objektiver Beschaffenheit, so dass es auf dessen tatsächlichen Einsatz in der Fischzucht nicht ankommt, wenn das Fahrzeug nach Bauart und Ausstattung zur Personenbeförderung geeignet ist.

 

Normenkette

KraftStG § 9

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 17.10.2006; Aktenzeichen 14 K 263/05)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache ist weder grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Es ist nämlich geklärt, dass sich die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des hier streitigen Quads oder Ultraleichttraktors als PKW oder als Zugmaschine nach dessen objektiver Beschaffenheit richtet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2003 VII R 42/02, BFH/NV 2004, 822), die nach den Feststellungen des Finanzgerichts das Fahrzeug nach Bauart und Ausstattung hier ohne weiteres als zur Personenbeförderung geeignet erscheinen lässt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Fahrzeug, um das es hier geht, ausschließlich in der Fischzucht genutzt wird. Ebenso wenig ist bedeutsam, inwieweit es nach der Herstellerangabe für den Straßengebrauch zu nutzen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1718327

BFH/NV 2007, 1193

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