Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß nach § 15 Nr. 2 EStG auch bei einer OHG oder KG die Gewinne nur denjenigen Gesellschaftern als eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, die Mitunternehmer des Gewerbebetriebs der OHG oder KG sind.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1964 bis 1968 insoweit auszusetzen ist, als darin die Gewinne zweier in der Rechtsform von Kommanditgesellschaften betriebenen gewerblichen Unternehmen in vollem Umfange dem Antragsteller zugerechnet sind.

Die Antragsteller sind Eheleute, die für die Streitjahre 1964 bis 1968 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Ehemann war Alleininhaber eines unter der Firma PFK betriebenen gewerblichen Unternehmens und des weiteren Alleininhaber eines unter der Firma FK betriebenen gewerblichen Unternehmens.

Am 30. November 1964 schloß der Antragsteller mit seinen damals bereits volljährigen Kindern J und K und seinen noch minderjährigen Kindern A und H, diese jeweils gesetzlich vertreten durch einen gerichtlich bestellten Pfleger, zwei notariell beurkundete Verträge. Nach diesen Verträgen gründeten der Antragsteller und seine Kinder mit Wirkung vom 1. September 1964 je eine Kommanditgesellschaft zur Fortführung je eines der beiden Einzelunternehmen. Der Antragsteller war in jeder der beiden Kommanditgesellschaften alleiniger persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter; seine vier Kinder waren in jeder der beiden Kommanditgesellschaften jeweils Kommanditisten.

Die zur Fortführung der Firma PFK gegründete KG hatte lt. Gesellschaftsvertrag ein grundsätzlich unveränderliches Gesellschaftskapital von 750 000 DM. Hiervon übernahmen der Antragsteller eine Vermögenseinlage von 450 000 DM und die vier Kinder des Antragstellers je eine Kommanditeinlage von 75 000 DM (§ 1 II des Gesellschaftsvertrags). Der Antragsteller brachte seine Einzelunternehmen in die KG ein, und zwar in der Weise, daß die Vertragspartner die Sacheinlage als Erfüllung der vom Antragsteller übernommenen Vermögenseinlage und in Höhe von jeweils 55 000 DM als teilweise Erfüllung der von den vier Kindern übernommenen Kommanditeinlagen ansahen. Die restlichen 20 000 DM Kommanditeinlagen brachten die Kinder jeweils durch Verzicht auf Darlehnsforderungen, die ihnen gegen das frühere Einzelunternehmen zustanden.

Die zur Fortführung der Firma FK gegründete KG hatte lt. Gesellschaftsvertrag ein grundsätzlich unveränderliches Gesellschaftskapital von 300 000 DM. Hiervon übernahmen der Antragsteller eine Vermögenseinlage von 180 000 DM und die vier Kinder des Antragstellers je eine Kommanditeinlage von 30 000 DM (§ 1 II des Gesellschaftsvertrags). Der Antragsteller brachte sein Einzelunternehmen in die KG ein, und zwar in der Weise, daß die Vertragspartner die Sacheinlage als Erfüllung der vom Antragsteller übernommenen Vermögenseinlage und gleichzeitig als volle Erfüllung der von den vier Kindern übernommenen Kommanditeinlagen ansahen (§ 1 III Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags).

Bei beiden Kommanditgesellschaften sah der Gesellschaftsvertrag jeweils vor, daß stehengebliebene Gewinnanteile und Verlustanteile sowie Entnahmen auf Privatkonten zu buchen und dann im Soll und Haben mit 4 % zu verzinsen sind und daß etwaige Guthaben auf Privatkonten als der Gesellschaft gewährte Darlehen gelten (§ 1 III Nrn. 3 bis 5 bzw. 5 bis 7). Über das Recht der als Kommanditisten aufgenommenen Kinder zur Entnahme der Gewinnanteile bestimmte der Gesellschaftsvertrag der beiden Kommanditgesellschaften jeweils, daß die Kommanditisten ohne Zustimmung des Antragstellers lediglich die sich aus der Beteiligung an der KG ergebenden Personensteuern und die etwaigen Zinsen der Guthaben auf den Privatkonten entnehmen dürfen, solange der Antragsteller lebt (§ 1 III Nrn. 5, 6 bzw. 7, 8; § 10). Nur für den Sohn K war zusätzlich vorgesehen, daß dieser ab dem 25. Lebensjahr Entnahmen in der Höhe tätigen dürfe, wie er sie zur Gründung einer sicheren Existenz benötige (§ 19). In beiden Gesellschaftsverträgen war ferner vereinbart, daß der Antragsteller das Recht hat, den Kommanditisten jederzeit zu kündigen und daß diese dann gegen eine Abfindung in Höhe des Buchwerts ihres Kapitalanteils zuzüglich eines Aufschlags von 10 v. H. zur Abgeltung evtl. stiller Reserven aus der Gesellschaft ausscheiden (§ 17 in Verbindung mit § 16). Das Recht der Kommanditisten, das Gesellschaftsverhältnis ihrerseits zu kündigen, war in beiden Gesellschaftsverträgen in der Weise beschränkt, daß die Kinder bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres -- der Sohn K unter besonderen Bedingungen nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres -- nur mit Zustimmung des Antragstellers kündigen können (§ 12, § 19). Beide Gesellschaftsverträge bestimmten schließlich, welche Geschäfte außergewöhnliche Geschäfte im Sinne des § 164 HGB sind, zu denen der Geschäftsführer der Zustimmung der Gesellschafter bedarf (§ 4 Nr. 6), und daß über derartige Geschäfte, die Gesellschafterversammlung mit Kapitalmehrheit (also Stimmenmehrheit mit Stimmen nach Maßgabe der festen Kapitalanteile) entscheidet, solange der Antragsteller lebt und Geschäftsführer ist (§ 4 Nr. 5).

Im Anschluß an eine 1970/71 durchgeführte Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, daß die vier Kinder der Antragsteller in den Streitjahren nicht Mitunternehmer der von den beiden Kommanditgesellschaften betriebenen Unternehmen gewesen seien, weil ihre Rechte als Kommanditisten in den Gesellschaftsverträgen stark beschränkt seien. Die Gewinne der Kommanditgesellschaften seien deshalb allein dem Antragsteller als Alleinunternehmer zuzurechnen. Das FA hob die vorläufigen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide für 1964 bis 1968 auf und erließ für diese Jahre negative Gewinnfeststellungsbescheide. Gleichzeitig berichtigte das FA mit Bescheiden vom 25. Oktober 1972 die Einkommensteuerveranlagungen der Antragsteller für 1964 bis 1968 in verschiedenen Punkten und erfaßte darin die Gewinne der KG in vollem Umfange als Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb.

Der Antragsteller und seine Kinder erhoben gegen die negativen Feststellungsbescheide Sprungklage, über die noch nicht entschieden ist. Gegen die berichtigten Einkommensteuerbescheide 1964 bis 1968 legten die Antragsteller aus mehreren Gründen, u. a. auch wegen der steuerrechtlichen Nichtanerkennung der Kommanditgesellschaften, Einsprüche ein, über die ebenfalls noch nicht entschieden ist.

Mit Verfügung vom 5. Februar 1973 setzte das FA die Vollziehung der berichtigten Einkommensteuerbescheide 1964 bis 1968 teilweise aus, lehnte eine Aussetzung aber insoweit ab, als es dem Antragsteller infolge der steuerlichen Nichtanerkennung der Kommanditgesellschaften die Gewinnanteile der Kinder aus diesen KG zur Besteuerung zugerechnet hatte. Die Antragsteller beantragten daraufhin beim FG gemäß § 69 Abs. 3 FGO, die Vollziehung der berichtigten Einkommensteuerbescheide für 1964 bis 1968 vom 25. Oktober 1972 insoweit auszusetzen, als sich durch die Nichtanerkennung einer Mitunternehmerschaft der vier Kinder eine insgesamt höhere Einkommensteuerbelastung ergibt. Das FG lehnte diesen Antrag mit Beschluß vom 24. Mai 1973 ab. Es vertrat die Auffassung, daß das FA verfahrensrechtlich nicht gehindert gewesen sei, den Kommanditgesellschaften die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen, weil die ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheide in vollem Umfange vorläufig gewesen seien; die Antragsteller hätten deshalb nicht darauf vertrauen können, daß es bei der vorläufigen Behandlung verbleiben werde. In der Sache sei es nicht möglich, den vier Kindern Teile des Gewinnes der beiden Kommanditgesellschaften als eigene Einkünfte aus Gewerbetrieb zuzurechnen, weil den Kindern im Gesellschaftsvertrag wirtschaftlich keine echte Kommanditistenstellung eingeräumt worden sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß der Antragsteller sich das einseitige Recht vorbehalten habe, den Kommanditisten jederzeit zu kündigen und diese mit dem Buchwert ihrer Kapitalkonten zuzüglich 10 v. H. abzufinden, und daß die Kinder starken Beschränkungen hinsichtlich der Entnahme ihrer Gewinnanteile unterworfen seien.

Mit der Beschwerde beantragen die Antragsteller, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Vollziehung der streitigen Einkommensteuerbescheide bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klagen gegen die negativen Gewinnfeststellungsbescheide insoweit ausgesetzt wird, als die nach Umbuchung der Steuerguthaben der Kinder verbleibende Steuerschuld in Frage steht und die Vollziehung nicht bereits durch die Verfügung des FA vom 5. Februar 1973 ausgesetzt ist.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war, ohne daß der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzugreifen war, zurückzuweisen.

Denn der Vorentscheidung ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der negativen Gewinnfeststellungsbescheide und damit auch der in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden enthaltenen Gewinnzurechnung bestehen.

Nach § 15 Nr. 2 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb "die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist".

1. Der BFH interpretiert diese Vorschrift im Anschluß an den RFH in ständiger Rechtsprechung dahin, daß den Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ebenso wie den Gesellschaftern einer anderen Gesellschaft die Gewinnanteile der Gesellschaft nur dann als eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, wenn die Gesellschafter "Mitunternehmer" des gewerblichen Unternehmens der Personengesellschaft sind (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 22. November 1955 I 139/54 S, BFHE 62, 9, BStBl III 1956, 4 ; vom 26. Juni 1964 VI 302/62 U, BFHE 80, 76, BStBl III 1964, 501 ; vom 16. Juli 1964 IV 377/62 U, BFHE 80, 410, BStBl III 1964, 622 ; ferner insbesondere vom 22. Januar 1970 IV R 178/68, BFHE 98, 405, BStBl II 1970, 416 ; vom 4. August 1971 I R 209/69, BFHE 103, 156, BStBl II 1972, 10 ). Dabei sind der zivilrechtliche Begriff des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und der steuerrechtliche Typ des Mitunternehmers im Sinne von § 15 Nr. 2 EStG nicht etwa identisch: Nicht jeder, der zivilrechtlich Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ist, genügt auch den Kriterien, die den Typ des Mitunternehmers prägen.

Die überwiegende Meinung im Schrifttum billigt diese Auffassung (vgl. Tipke, StuW 1972, 55/57 Fußnote 16; ferner ergänzend z. B. Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 15 Anm. 13; Felix/Carl\'e9, StuW 1972, 41/42; Raupach, Der Durchgriff im Steuerrecht 1968 S. 76; a. A. offenbar z. B. Boettcher, StuW 1965, 35/41; Meßmer, Steuerberater-Jahrbuch 1972/73 S. 127/134 Fußnote 26).

Der Senat vermag -- jedenfalls bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung -- keine Gründe zu erkennen, die schwerwiegend genug wären, um diese Rechtsauffassung in Frage zu stellen. Die Einwände der Antragsteller sind nicht neu; sie können keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Interpretation des § 15 Nr. 2 EStG und damit an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide begründen.

a) Es ist den Antragstellern allerdings zugegeben, daß der Wortlaut des § 15 Nr. 2 EStG zu der Annahme drängt, den Gesellschaftern einer OHG oder KG seien, auch wenn die ihnen im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Rechtsstellung handelsrechtlich gesehen extrem atypisch ist und nicht dem steuerrechtlichen Vorstellungsbild des Mitunternehmers entspricht, die Gewinnanteile der OHG oder KG stets als eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, weil das Gesetz nach den Worten "einer anderen Gesellschaft" fortfährt "bei der" und nicht etwa sagt "und anderen Gesellschaften, bei denen" der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Dieses verbale Argument, das sich z. B. bereits bei Boettcher (a. a. O.) findet, kann jedoch für sich allein keine Gesetzesinterpretation im Sinne des von den Antragstellern erstrebten Ergebnisses rechtfertigen. Der Wortlaut des Gesetzes ist mindestens nicht so eindeutig, daß eine andere Auslegung, zu der vorrangige systematische und teleologische Argumente hinführen, als mit dem Wortsinn, der vom allgemeinen Sprachgebrauch bestimmt ist, schlechthin unvereinbar und deshalb ausgeschlossen erscheint. Der mögliche Wortsinn läßt Raum für ein Verständnis des Gesetzes dahin, daß das Erfordernis, der Gesellschafter müsse "Mitunternehmer" sein, der Vorschrift des § 15 Nr. 2 EStG insgesamt als generelles Auswahlkriterium immanent ist.

Für diese Auffassung spricht vor allem der systematische Zusammenhang, in den das Einkommensteuergesetz den § 15 Nr. 2 EStG stellt, So bestimmt § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG, daß zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne gehören, die erzielt werden bei der Veräußerung "des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Ziff. 2)". Wenn demnach das Gesetz bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nicht etwa schlechthin Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer OHG oder KG, sondern nur Gewinne aus der Veräußerung solcher Gesellschaftsanteile, deren Inhaber als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen sind, als (im Hinblick auf § 34 EStG tarifbegünstigte) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt, so muß hieraus insbesondere im Hinblick auf den in § 16 EStG enthaltenen Hinweis auf § 15 Nr. 2 EStG geschlossen werden, daß das Gesetz auch bei der laufenden Besteuerung nicht etwa jeden zivilrechtlichen Gesellschafter einer OHG oder KG, sondern vielmehr nur denjenigen, der als Mitunternehmer anzusehen ist, als Träger selbständiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt. Mindestens wird durch § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG der für die Rechtsansicht der Antragsteller sprechende Wortlaut des § 15 Nr. 2 EStG so weitgehend neutralisiert, daß die im folgenden dargestellten teleologischen Gesichtspunkte für die Interpretation des Gesetzes den Ausschlag geben müssen.

b) Gründe der Gleichmäßigkeit der Besteuerung rechtfertigen es, die Frage, ob dem zivilrechtlichen Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Anteil am Gewinn der Gesellschaft als eigene gewerbliche Einkünfte zuzurechnen ist, für alle Formen der Personengesellschaften (OHG, KG, GdbR, stille Gesellschaft) nach einem einheitlichen steuerrechtlichen Kriterium zu beurteilen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß z. B. eine Personengesellschaft zivilrechtlich nur solange eine KG im Sinne des § 161 HGB sein kann, als sie Trägerin eines voll-kaufmännischen Gewerbes ist. Verliert sie diese Eigenschaft, so wird sie kraft Gesetzes eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Steigt das von ihr betriebene gewerbliche Unternehmen wieder zu einem vollkaufmännischen Gewerbe auf, so verwandelt sie sich wiederum kraft Gesetzes in eine KG zurück (vgl. die Nachweise bei Karsten/Schmidt, BB 1973, 1612 Fußnote 1). Steuerrechtlich wäre es ungereimt und sachwidrig, wollte man die Frage, ob den Gesellschaftern einer Personengesellschaft Anteile am Gewinn der Personengesellschaft als eigene gewerbliche Einkünfte zuzurechnen sind, für ein und dieselbe Gesellschaft unterschiedlich beantworten, je nachdem, ob die Gesellschaft noch, nicht mehr oder wieder Trägerin eines vollkaufmännischen Gewerbes ist. Ohne zwingenden Grund kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er derartige Ungereimtheiten hinnehmen wollte. Ausschlaggebend für die Interpretation des § 15 Nr. 2 EStG muß vielmehr die Erkenntnis sein, daß die Vorschrift von dem -- nach der gesamten Systematik des Einkommensteuergesetzes -- legitimen Ziel getragen ist, den Gesellschafter einer Personengesellschaft dem Einzelunternehmer weitgehend gleichzustellen. Diesem Ziel entspricht es, nur denjenigen Gesellschafter einer Personengesellschaft, gleichgültig, ob diese die Rechtsform einer OHG, einer KG, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer stillen Gesellschaft hat, ihren zivilrechtlichen Anteil am Gewinn der Gesellschaft als eigene gewerbliche Einkünfte zuzurechnen, die zum gewerblichen Unternehmen, dessen Trägerin die Personengesellschaft ist, in einem zumindest ähnlichen Verhältnis stehen wie der Einzelunternehmer als Inhaber eines gewerblichen Unternehmens. Diesem Erfordernis genügt der Gesellschafter einer OHG oder KG zwar im "Normalfall", d. h. dann, wenn seine rechtliche Stellung weitgehend derjenigen entspricht, die ihm aus den -- dispositiven -- Normen des HGB über die OHG und die KG erwächst, d. h. wenn er dem durch das Gesetz geprägten Typus des Gesellschafters einer OHG oder KG mindestens weitgehend ähnlich ist. Die Rechtsstellung des Gesellschafters einer OHG oder KG kann aber im Einzelfalle, da die Normen des HGB im wesentlichen dispositiv sind, durch eine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung so denaturiert sein, daß eine Vergleichbarkeit seiner Rechtsstellung mit der eines Einzelunternehmers entfällt, der Gesellschafter also nicht mehr "Unternehmer (Mitunternehmer)" des von der Gesellschaft betriebenen gewerblichen Unternehmens ist und damit auch eine steuerrechtliche Gleichbehandlung mit einem Einzelkaufmann entfallen muß.

c) Gegen dieses Ergebnis läßt sich nicht etwa einwenden, es sei nicht scharf umrissen, was ein "Mitunternehmer" sei; insbesondere sei es der Rechtsprechung bisher nicht gelungen, eine abstrakte Definition des Mitunternehmers zu bieten. Im Schrifttum wird zu Recht hervorgehoben, daß § 15 Nr. 2 EStG mit dem Ausdruck "Mitunternehmer" als Tatbestandselement keinen abstrakten Begriff verwendet, der einer abschließenden Definition durch eine begrenzte Zahl von Kriterien zugänglich ist, sondern einen sog. offenen Typ, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann, für den also ein Gesamtbild kennzeichnend ist und dem somit zwar auch genügt sein kann, wenn der eine oder andere typische Wesenszug fehlt, der aber doch mindestens das Vorhandensein einiger dieser typischen Wesenszüge verlangt (vgl. Raupach, a. a. O., S. 77 f., und Streck, Finanz-Rundschau 1973 S. 297/298--299 jeweils mit Nachweisen aus der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre; vgl. zu dieser insbesondere Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl., S. 427 f., 440 f.).

2. Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, so läßt sich im Streitfall bei summarischer Prüfung nicht ernstlich in Frage stellen, daß die Kinder des Antragstellers in den Streitjahren nicht Mitunternehmer der von den Kommanditgesellschaften betriebenen gewerblichen Unternehmen waren.

Die Kinder konnten die ihnen gutgeschriebenen Gewinnanteile ohne Zustimmung des Antragstellers bis zu dessen Tode nicht entnehmen. Sie hatten keinerlei Einflußmöglichkeiten auf die Geschäftsführung. Die Rechte aus § 164 HGB waren ihnen praktisch vollständig entzogen. Auch eine baldige Realisierung wenigstens des durch den Nennwert der ihnen geschenkten Kapitalanteile repräsentierten Vermögenswertes war ihnen nicht möglich, da ihr Kündigungsrecht auf längere Zeit ausgeschlossen war. Umgekehrt verblieb dem Antragsteller die rechtliche Macht, durch eine jederzeit mögliche Kündigung die Kinder aus ihrer Kommanditistenstellung gegen eine Abfindung in Höhe des Nennwerts der Kapitalkonten zuzüglich eines Zuschlags von 10 v. H. aus den Gesellschaften zivilrechtlich zu verdrängen.

Bei dieser Sachlage muß für den Streitfall ebenso wie für die vom BFH mit den Urteilen IV R 178/68 und I R 209/69 entschiedenen Fälle gesagt werden, daß der Antragsteller durch die Aufnahme der Kinder als Kommanditisten seine wirtschaftliche Alleinunternehmerstellung nicht aufgab und daß die Kinder nur formal, d. h. in bereits zivilrechtlich extrem atypischer Form, nicht hingegen mit allen -- wie zu ergänzen ist -- sich typischerweise aus einem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergebenden Rechten und Pflichten Gesellschafter geworden sind.

Die Einwände der Antragsteller, an der Alleinunternehmerstellung des Antragstellers ("Einkunfts- und Vermögensposition") habe sich insofern etwas geändert, als er zivilrechtlich nicht mehr als Alleineigentümer der dem Unternehmen dienenden Wirtschaftsgüter, sondern nur noch zusammen mit den Kindern Eigentümer zur gesamten Hand sei, und als er über einen Teil der gewerblichen Gewinne, nämlich in Höhe des den Kindern zivilrechtlich zustehenden Gewinnanteils nicht mehr verfügen könne, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Unternehmer kann auch sein, wer nicht Eigentümer der dem gewerblichen Unternehmen dienenden Wirtschaftsgüter ist (z. B. Pächter). Umgekehrt vermag eine dingliche Allein- oder Mitberechtigung an den Wirtschaftsgütern, die dem gewerblichen Unternehmen dienen, noch keine Unternehmerstellung zu begründen. Auch die Beschränkungen in der Verfügung über die Gewinne des gewerblichen Unternehmens, denen sich der Antragsteller mit der Aufnahme seiner Kinder als Kommanditisten unterworfen hat, können den Kindern keine Unternehmerstellung verleihen, weil diesen Verfügungsbeschränkungen des Antragstellers keine entsprechenden gegenwärtigen Verfügungsbefugnisse der Kinder des Antragstellers gegenüberstehen. Die vom Antragsteller übernommenen Beschränkungen müssen in der steuerrechtlichen Beurteilung einer Vorausverfügung über künftige Einkünfte und damit einer vorweggenommenen Einkommensverwendung gleichgeachtet werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70656

BStBl II 1974, 404

BFHE 1974, 51

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