Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßstab für die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO

 

Leitsatz (NV)

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 FGO ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu treffen, bei der insbesondere die Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung nicht eingehend zu untersuchen und schwierigen Rechtsfragen nicht nachzugehen ist. Es entspricht demnach billigem Ermessen, der Kostenentscheidung grundsätzlich den Verfahrensausgang zugrundezulegen, der sich bei Anwendung der die streitige Rechtsfrage betreffenden Rechtsprechung des BFH ergeben würde.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Angestellte der Fa. X, hatte erstmals im Jahre 1977 unter Ausnutzung des Rabatts für Werksangehörige bei ihrer Arbeitgeberin einen PKW bestellt. Das Fahrzeug wurde - wegen der damals bestehenden langen Lieferfristen - erst im März 1980 ausgeliefert. Bereits eine Woche vor der Auslieferung bestellte die Klägerin einen weiteren PKW desselben Typs. Bei Folgebestellungen innerhalb von vier Wochen nach der Auslieferung eines Wagens hatte die Fa. X ihren Arbeitnehmern nämlich zugesichert, das Folgefahrzeug ohne Rücksicht auf die sonst geltenden Lieferfristen mit einer Lieferfrist von einem Jahr zu liefern.

Den im März 1980 ausgelieferten Wagen verkaufte die Klägerin, nachdem sie ihn bis dahin gefahren hatte, im Februar 1981 an einen privaten Abnehmer. Im März 1981 wurde der ein Jahr zuvor bestellte Wagen ausgeliefert; bereits vorher hatte die Klägerin erneut eine Folgebestellung über einen PKW abgegeben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte den Verkauf des Wagens im Februar 1981 als steuerpflichten Umsatz und setzte die Umsatzsteuer im Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid vom 24. August 1981 für das erste Kalendervierteljahr 1981 auf . . . DM fest; Vorsteuern berücksichtigte das FA nicht.

Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin die ersatzlose Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides, hilfsweise die Berücksichtigung von Vorsteuern, erreichen wollte, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) beurteilte entsprechend den vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 26. April 1979 V R 46/72 (BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530) aufgestellten Rechtsgrundsätzen den Verkauf des PKW im Februar 1981 im Hinblick auf die Folgebestellungen und den beabsichtigten Verkauf auch der dabei bestellten Fahrzeuge unter Ausnutzung des Rabatts für Werksangehörige als steuerpflichtigen Umsatz und lehnte die Berücksichtigung von Vorsteuern ab.

Nach Einlegung der Revision durch die Klägerin erließ das FA am 30. September 1985 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 1981 und setzte die Umsatzsteuer auf . . . DM fest. Hierauf erklärten die Beteiligten durch Schreiben vom 2. Januar 1986 und 9. Januar 1986 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin beantragte, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen; das FA beantragte, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Weitere Anträge wurden nicht gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu tragen.

Der Rechtsstreit über den Vorauszahlungsbescheid vom 24. August 1981 ist durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten - unbeschadet der Erledigung durch den Jahressteuerbescheid für 1981 (BFH-Urteil vom 29. November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370) - in der Hauptsache erledigt. Das Urteil des FG ist damit wirkungslos.

Der Senat hat durch Beschluß nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu befinden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist (§ 138 Abs. 1 FGO). Die Entscheidung ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu treffen, bei der insbesondere die Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung nicht eingehend zu untersuchen und schwierigen Rechtsfragen nicht nachzugehen ist. Es entspricht demnach billigem Ermessen, der Kostenentscheidung grundsätzlich dem Verfahrensausgang zugrunde zu legen, der sich bei Anwendung der die streitige Rechtsfrage betreffenden Rechtsprechung des BFH ergeben würde.

Danach hätte die Revision der Klägerin keinen Erfolg gehabt, so daß sie die Kosten des Rechtsmittels getroffen hätten (§ 135 Abs. 2 FGO). Der erkennende Senat hat in dem Urteil in BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530 für einen dem Rechtsstreit vergleichbaren Fall entschieden, daß durch den Verkauf der Jahreswagen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze bewirkt werden und daß die beim Erwerb der Fahrzeuge in Rechnung gestellte Steuer nicht abziehbar ist. Die Vorentscheidung entspricht dieser Rechtsauffassung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416012

BFH/NV 1990, 50

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