Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenzrüge; zum Gesamthandseigentum von Personengesellschaften

 

Leitsatz (NV)

Die Voraussetzungen, unter denen steuerrechtlich von einer Entnahme von im Gesamthandseigentum einer Personengesellschaft stehenden Grundstücken auszugehen ist, hat die Rechtsprechung geklärt. Ebenso ist geklärt, daß die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3; EStG § 4 Abs. 1; EStR 1984 Abschn. 14 Abs. 4 S. 1, Abs. 9 S. 7

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Sie legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Im übrigen liegt keine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) vor.

1. Es fehlt an einem schlüssigen Vortrag einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Juli 1993 XI B 17/93, BFH/NV 1994, 322, ständige Rechtsprechung).

Die Voraussetzungen, unter denen steuerrechtlich von einer Entnahme von im Gesamthandseigentum einer Personenhandelsgesellschaft stehenden Grundstücken bzw. Grundstücksteilen auszugehen ist, hat die Rechtsprechung geklärt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 30. Juni 1987 VIII R 353/82, BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418, 420; vom 3. Oktober 1989 VIII R 184/85, BFHE 158, 385, BStBl II 1990, 319, 320).

Ebenso ist geklärt, daß die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei Gesamthandsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft nicht in Betracht kommt. Diese Möglichkeit ist jedoch Voraussetzung für die Ausübung eines Wahlrechts im Sinne der auch von der Rechtsprechung gebilligten Vereinfachungsregelung in Abschn. 14 Abs. 4 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1984. Abschn. 14 Abs. 9 Satz 7 EStR 1984 bezieht sich dementsprechend ausdrücklich nur auf Grundstücke, die sich nicht im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befinden.

Die behauptete rechtsfehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt im übrigen für sich gesehen keinen Zulassungsgrund, sondern allenfalls einen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung dar.

2. Die Divergenzrüge ist unbegründet. Sämtliche Entscheidungen betreffen gerade keine das Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften betreffenden Sachverhalte (vgl. zur Vereinfachungsregelung BFH-Urteile vom 8. Juli 1987 VIII R 213/84, BFH/NV 1989, 289, und vom 2. Oktober 1980 IV R 42/79, BFHE 131, 497, BStBl II 1981, 63, 67, und zum Entnahmezeitpunkt BFH-Urteile vom 10. Dezember 1964 IV 175/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1965, 216, und vom 18. Oktober 1989 X R 99/87, BFH/NV 1990, 424, jeweils betreffend Einzelsteuerpflichtige und BFH-Urteil vom 27. August 1992 IV R 89/90, BFHE 170, 21, BStBl II 1993, 225, betreffend Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423324

BFH/NV 1995, 101

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