Leitsatz (amtlich)

Leistungen aufgrund von Altenteils- oder Leibgedingeverträgen können auch dann in Leibrenten und dauernde Lasten aufgeteilt werden, wenn es sich um reine Geldleistungen handelt.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a

 

Tatbestand

Der 78 Jahre alte Vater des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat durch notariellen Vertrag zwei Firmen einschließlich der Betriebsgrundstücke und der aufstehenden Gebäude zu je ½ an den Kläger und dessen Bruder übertragen. Die Söhne haben sich verpflichtet den Eltern eine monatliche „Leibrente” in Höhe von 702 DM zu zahlen und aus dem übernommenen Vermögen die persönlichen Steuern und Versicherungen ihres Vaters zu entrichten. Eine später aus einer Pensionsversicherung gezahlte Rente sollte angerechnet werden Eine Anpassungsklausel gemäß § 323 ZPO fehlt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt – FA –) behandelte die monatlichen Barzahlungen in den Streitjahren als Leibrente und ließ sie nur mit dem Ertragsanteil zum Abzug als Sonderausgaben zu, die übrigen Zahlungen sah das FA als dauernde Last und damit voll abzugsfähig an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u. a. aus, das FA habe zu Recht eine Aufteilung der insgesamt geschuldeten Leistungen vorgenommen und die monatlichen Barzahlungen einer getrennten Betrachtung unterzogen. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe die unterschiedliche Beurteilung der auf Grund eines einheitlichen Vertrags erbrachten Leistungen anerkannt sofern sich diese Leistungen ohne weiteres voneinander trennen ließen und im Rahmen der Gesamtleistung nicht nur von untergeordneter Bedeutung waren (Urteile vom 29. März 1962 VI 105/61 U, BFHE 75, 96, BStBl III 1962, 304, und vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706). Zwar habe der BFH die Zulässigkeit der Leistungsaufteilung nur für den Fall ausgesprochen, daß neben periodisch wiederkehrenden gleichmäßigen Geldleistungen ausschließlich Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden. Es lasse sich aber daraus nicht folgern, daß nur in diesen Fällen eine Aufteilung möglich sei. Für die Frage der Teilbarkeit mache es keinen Unterschied, ob jemand neben der bestimmten Geldleistung die Übernahme der Pflege im Krankheitsfall oder die Zahlung der veränderlichen Beiträge an eine Versicherung übernehme die im Krankheitsfall eine Pflege durch andere ermögliche. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beruft der Kläger sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Er trägt u. a. vor: Bisher habe der BFH bei der Prüfung, ob eine Leibrente oder eine dauernde Last anzunehmen sei, über die Aufteilung reiner Geldleistungen nach ihrem inneren Gehalt noch nicht entschieden, sondern eine Aufteilung nur für den Fall bejaht, daß neben periodisch wiederkehrenden gleichmäßigen Geldleistungen ausschließlich Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden. Die Urteile IV 67/61 S und vom 2. Dezember 1966 VI 365/65 (BFHE 87, 563, BStBl III 1967, 243) machten deutlich, daß der BFH das Zusammentreffen verschiedener Geldleistungen anders beurteilen wolle als das Zusammentreffen von Geld- und Sachleistungen. Das FG hat der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

Eine Rechtssache hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628, und vom 20. September 1966 VI B 23/66, BFHE 87, 27) grundsätzliche Bedeutung, wenn an einer Sachentscheidung des BFH über die streitige Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder der einheitlichen Rechtsanwendung ein allgemeines Interesse besteht. Daran fehlt es im Streitfall. Denn die Frage, ob reine Geldleistungen in dem Sinne aufgeteilt werden können, daß teilweise eine Leibrente, teilweise eine dauernde Last anzunehmen ist, ist höchstrichterlich bereits bejahend entschieden worden. So hat der Senat in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 4. Februar 1972 VI R 71/76 bei der Überlassung einer Apotheke vom Vater an den Sohn die festen Mietzahlungen für die Betriebsräume und die variable Umsatzbeteiligung für die Übertragung der Apotheke verschieden behandelt, und zwar die „Mietzahlungen” als Leibrente und die variablen Zahlungen als dauernde Last. Schon vorher hatte der BFH in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 30. November 1967 IV 34/64 diese Aufteilung zugelassen. In dem dort entschiedenen Streitfall ging es um eine außerbetriebliche Versorgungsrente an den aus einer Personengesellschaft mit dem Sohn ausgeschiedenen Vater. Die festen monatlichen Geldleistungen wurden als Leibrente, die Übernahme der Krankenkassenversicherungsbeiträge und laufenden Steuern für den Vater als dauernde Last angesehen. Dem folgte auch das Urteil des BFH IV 39/65 vom gleichen Tage.

Zwar sind diese Urteile amtlich nicht veröffentlicht worden, doch ändert dies nichts daran, daß die Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist und an einer erneuten Sachentscheidung durch den BFH insoweit kein allgemeines Interesse mehr besteht. Die Entscheidung der Vorinstanz entspricht auch dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510630

BFHE 1977, 73

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