Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Abgrenzung einer unzulässigen von einer unbegründeten Nichtzulassungsbeschwerde im Anwendungsbereich des §22 Nr. 3 EStG.

2. Bezeichnen der Divergenz erfordert gesteigerten Argumentationsaufwand, wenn Abweichung von einer BFH-Entscheidung geltend gemacht wird, auf die sich auch das angefochtene Urteil beruft.

3. Zu den Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels, wenn Verletzung der Sachaufklärungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs gerügt wird.

 

Normenkette

FGO §§ 76, 96, 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3; EStG § 22 Nr. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet -- teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben, teils, weil sie "in der Beschwerdeschrift" bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist (§115 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; s. dazu näher: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rz. 51, 55 und 60, m. w. N.) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden sind. Daher kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel nicht schon daran scheitert, daß sich das angefochtene Urteil unabhängig von allen geltend gemachten Einwänden, im Ergebnis schon deshalb als richtig erweisen könnte (Rechtsgedanke des §126 Abs. 4 FGO), weil der vom Finanzgericht (FG) allein für zulässig erachteten (Sprung-)Verpflichtungsklage auf Änderung des (letzten während des Klageverfahrens zum Streitjahr 1988 ergangenen) Einkommensteuerbescheids vom 15. Juni 1994 möglicherweise (vom FG nicht geprüfte) formelle Gründe der Bestandskraft entgegenstanden, sei es, daß ein gesetzlicher Korrekturgrund i. S. der §§172 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) fehlte, sei es, daß das Klagebegehren über den nach §42 FGO i. V. m. §351 Abs. 1 AO 1977 zulässigen Rahmen hinausging.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen (Beschwerdeschrift S. 9 ff.), können dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen:

a) Die Rechtsfrage, ob ein alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter einer KG beim Verkauf des Gesellschaftsvermögens "überhaupt als Makler i. S. d. §§652 ff. BGB auftreten kann", ist nicht klärungsbedürftig. Denn das Einkommensteuergesetz (EStG) stellt weder allgemein in §2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 noch speziell in §22 Nr. 3 hierauf ab. Sie ist zudem in diesem Verfahren nicht klärungsfähig (dazu Gräber, a. a. O., §115 Rz. 8 ff., m. w. N.), weil das FG im angefochtenen Urteil die in Frage stehende Sonderzahlung der KG an den Kläger als Gegenleistung für eine im Rahmen eines Austauschverhältnisses geschuldete und erbrachte besondere Vermittlungsleistung angesehen hat, ohne diese auch nur andeutungsweise als Maklertätigkeit i. S. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu qualifizieren. Letzteres gilt übrigens ebenso für die Zivilurteile, jedenfalls in den Passagen ihrer Begründung, die das FG für seine Argumentation ergänzend heranzieht.

b) Die weitere in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob das Verhalten eines Gesellschafters "als Geschäftsführer der KG im Zusammenhang mit dem Verkauf auch dann als Vermittlungstätigkeit angesehen werden kann, wenn dieser Gesellschafter keinen Gewerbebetrieb als Makler betreibt ... ", ist ebenfalls unbeachtlich, weil §22 Nr. 3 EStG eine nicht gewerbliche Betätigung geradezu voraussetzt, ausdrücklich auch gelegentliche Vermittlungen erfaßt und der Streitfall zu anderen Erwägungen keinen Anlaß gibt.

c) Die Rechtsfrage schließlich, "ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Gesellschafter einer KG Einkünfte für seine Tätigkeit beim Verkauf des Gesellschaftsvermögens als Einkünfte aus Leistungen gem. §22 Nr. 3 EStG zu versteuern hat", ist zu allgemein gehalten, um als ausreichende Darlegung i. S. des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO (Gräber, a. a. O., Rz. 61 f., m. w. N.) gelten zu können. Insoweit läuft das Beschwerdevorbringen letztlich auf den in diesem Verfahren unzulässigen Versuch (dazu Gräber, a. a. O., Rz. 58, 62) hinaus, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf den Prüfstand zu stellen.

2. Soweit die Kläger Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. April 1987 IX R 103/85 (BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707) und vom 26. Mai 1993 X R 108/91 (BFHE 171, 500, BStBl II 1994, 96) geltend machen, fehlt jeweils die in diesem Zusammenhang erforderliche Gegenüberstellung widerstreitender, die Entscheidungen tragender abstrakter Rechtssätze (s. u. a. BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 1996 XI B 11/96, BFH/NV 1997, 506; vom 30. Januar 1997 III B 164-- 165/96, BFH/NV 1997, 523, und vom 29. August 1997 X B 38, 39/97, BFH/NV 1998, 199; Gräber, a. a. O., Rz. 63 f., m. w. N.). Insoweit hätte die in §115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte "Bezeichnung" der Abweichung im übrigen eingehende Ausführungen deshalb gefordert, weil sich das angefochtene Urteil ebenfalls auf diese beiden Urteile beruft. Statt dessen beschränkt sich die Beschwerdeschrift (S. 12 bis 16) auch insoweit auf unbeachtliche Einwände gegen die Richtigkeit des FG-Urteils.

3. Verfahrensmängel i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen ebenfalls nicht vor bzw. sind nicht in der nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise "bezeichnet" worden (Gräber, a. a. O., §115 Rz. 65 und §120 Rz. 37 ff., m. w. N.).

a) Es trifft nicht zu, daß die Entscheidung "im Wesentlichen" auf den in der Beschwerdeschrift genannten Darstellungen zweier Zeugen vor der Staatsanwaltschaft beruht. Vielmehr erweist sich die Qualifikation der in Frage stehenden Zahlung durch das FG als sonstige Leistung i. S. des §22 Nr. 3 EStG angesichts der ausführlichen Darstellung des Sachverhalts in der Urteilsbegründung und der hierauf fußenden, detailliert wiedergegebenen rechtlichen Erwägungen als das Ergebnis einer umfassenden Würdigung des gesamten für eine solche Beurteilung maßgeblichen Geschehensablaufs vor dem Hintergrund der einschlägigen Verträge und der Gesellschafterbeschlüsse, wobei dem Hinweis auf die "glaubhaften Darstellungen ... gegenüber der Staatsanwaltschaft ... " ersichtlich nur ergänzendes, bekräftigendes, keinesfalls ausschlaggebendes Gewicht beigemessen ist. Unabhängig davon ist in diesem Punkt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen:

-- Die -- fachkundig beratenen -- Kläger hatten tatsächlich hinsichtlich der vom FG beigezogenen Strafakten insgesamt fast zwei Jahre die Möglichkeit der Akteneinsicht. Wenn sie hiervon keinen Gebrauch machten, so fällt das in den Bereich ihrer prozessualen Verantwortung (Gräber, a. a. O., §96 Rz. 33, m. w. N.).

-- Spätestens seit Bekanntwerden des ursprünglichen Bescheids (vom 8. August 1990) war klar, daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die streitige Zahlung für steuerbar hielt, und infolgedessen alle hiermit zusammenhängenden Einzelheiten des wirklichen Geschehensablaufs würden entscheidungserheblich sein können. Danach bestand mindestens die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung nach §22 Nr. 3 EStG, mit der die Kläger dann später auch tatsächlich konfrontiert wurden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls war auch diese Variante im Streit, für eine "Überraschungsentscheidung" spätestens von da an (Gräber, a. a. O., §96 Rz. 31) insoweit kein Raum mehr.

-- Außerdem ist das Verhalten der Kläger bzw. ihres Terminvertreters in der mündlichen Verhandlung unter den gegebenen Umständen, vor allem im Hinblick auf den umfassenden Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung, als Rügeverzicht zu werten (vgl. Gräber, a. a. O., §115 Rz. 37, §119 Rz. 12 und §120 Rz. 38).

b) Im wesentlichen dasselbe gilt für die Beurteilung der "Liquidationsvergütung". Auch insoweit mußte man seitens der Kläger nach dem gesamten Verfahrensverlauf und dem zu Beginn der mündlichen Verhandlung zum Mitlesen ausgegebenen Sachbericht mit steuerlicher Relevanz rechnen.

c) Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht greift ebenfalls nicht durch -- zum einem, weil der Hinweis auf die Zeugenaussagen im Strafverfahren, wie zuvor schon ausgeführt, kein tragendes Element der vom FG gegebenen Urteilsbegründung bildet, zum anderen, weil die Kläger auch insoweit mit einer Auswertung im finanzgerichtlichen Verfahren rechnen mußten und Einwände hiergegen nicht erhoben haben (s. dazu näher Gräber, a. a. O., §76 Rz. 20, m. w. N.).

4. Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302964

BFH/NV 1998, 1490

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