Leitsatz (amtlich)

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist auch gegenüber einer Arrestanordnung zulässig. Insbesondere schließen die §§ 59, 60 der Beitreibungsordnung diesen Rechtsbehelf nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 69

 

Gründe

Aus den Gründen:

Das FG ist in der angefochtenen Kostenentscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß der Antrag der Steuerpflichtigen (Beschwerdegegnerin) vom 19. September 1968, die Zwangsvollstreckung aus der Arrestanordnung einzustellen und die bisher getroffenen Pfändungsmaßnahmen aufzuheben, zulässig war.

Die Arrestanordnung nach § 378 AO begründet für das FA eine Rechtsstellung, die ihm den jederzeitigen Zugriff in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen durch Pfändung ermöglicht. Die Anordnung hat daher den Charakter eines sofort vollziehbaren Verwaltungsakts. Diesen Eingriff kann die Beschwerdegegnerin mit den Anträgen und Rechtsbehelfen nach § 69 FGO vorläufig abwehren. Der Beschwerdegegnerin kann das Rechtsschutzbedürfnis für den von ihr zugleich mit der Anfechtungsklage gestellten Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO nicht abgesprochen werden, da es für sie nicht voraussehbar war, daß das FG über die Klage ebenso rasch entscheiden werde, wie es über den Aussetzungsantrag hätte entscheiden können.

Auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Rechtsgrundlage des Antrags sei nicht aus § 69 FGO, sondern gemäß § 155 FGO aus §§ 924 Abs. 3 Satz 2, 707 ZPO herzuleiten, braucht hier nicht eingegangen zu werden, da die Aussetzung der Vollziehung nach der FGO ohnehin ihrem Wesen nach der Einstellung der Zwangsvollstrekkung nach §§ 719, 707 ZPO vergleichbar ist (siehe Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Rdnr. 2 zu § 123) und die Zulässigkeit des Antrags auch nach den Vorschriften der ZPO außer Frage steht.

Entgegen der Auffassung des FA schließen die §§ 59, 60 der Beitreibungsordnung (BeitrO) diesen Rechtsbehelf nicht aus. Die Meinung von Limann-Schwarz in „Das Steuerbeitreibungsrecht”, 3. Aufl., 1961, Anm. 17 zu § 78 BeitrO, auf die sich das FA beruft, ist durch die Rechtsentwicklung längst überholt (vgl. insbesondere Art. 19 Abs. 4 GG, § 161 Abs. 1, 1. Halbsatz FGO).

Die Beschwerde des FA war deshalb mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557356

BStBl II 1969, 399

BFHE 1969, 317

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