Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge eines Verstoßes gegen § 126 Abs. 5 FGO

 

Leitsatz (NV)

Im Verfahren über die NZB kann die Behauptung, das FG habe gegen die sich aus § 126 Abs. 5 FGO ergebende Bindung verstoßen, als Geltendmachung eines Verfahrensmangels zu behandeln sein.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2-3, § 126 Abs. 5

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe mit der erneuten Klageabweisung gegen die sich aus § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebende Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den Bundesfinanzhof (BFH) verstoßen. Es kann offenbleiben, ob diese im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde als Geltendmachung eines Verfahrensmangels (so BFH-Entscheidung vom 18. Januar 1968 V B 4/66, BFHE 91, 509, BStBl II 1968, 382) zu wertende Rüge ordnungsgemäß begründet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) und damit zulässig erhoben ist (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344). Jedenfalls ist die Beschwerde insoweit unbegründet.

Mit der im zweiten Rechtsgang ausgesprochenen Klageabweisung hat das FG nicht gegen § 126 Abs. 5 FGO verstoßen. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1986 waren notwendige tatsächliche Feststellungen nachzuholen. Dies hat das FG in seiner erneuten Entscheidung getan. Dabei hat es keine vom BFH angesprochene Rechtsfrage anders als dieser beurteilt. In seinem Urteil hat der erkennende Senat gerade keine Stellung dazu genommen, zu wessen Lasten die ungeklärte Sachlage hinsichtlich der Übernahme der Grundstücksbelastungen geht. Die Auffassung des FG, dies gehe zu Lasten der Klägerin, kann daher nicht von der rechtlichen Beurteilung des BFH abweichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417628

BFH/NV 1992, 43

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