Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Nichtigkeit eines einen Freistellungsbescheid ändernden Steuerbescheids

 

Leitsatz (NV)

Keine grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob der einen vorangegangenen Freistellungsbescheid ändernde Steuerbescheid nichtig ist, weil er nicht als Änderungsbescheid bezeichnet ist und keine Angabe einer gesetzlichen Grundlage für die Änderung enthält.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 125 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Frage, ob ein Steuerbescheid, der einen vorangegangenen Freistellungsbescheid ändert, deshalb nichtig ist, weil er nicht als Änderungsbescheid bezeichnet und deshalb auch keine gesetzliche Grundlage für die Änderung angegeben worden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es steht außer jedem Zweifel, daß hier nicht ein besonders schwerwiegender Fehler vorliegt, wie dies § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) voraussetzt.

Die Verfahrensrügen können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht so ausreichend konkretisiert worden sind, daß erkennbar wird, inwieweit das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932) in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423958

BFH/NV 1989, 281

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