Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmitteleinlegung durch Steuerberater; Sonderfahrzeuge

 

Leitsatz (NV)

1. Der durch die Verwendung des Kopfbogens einer Steuerberatungsgesellschaft und die Wir-Form einer Rechtsmittelschrift erweckte Anschein, die Gesellschaft sei Prozeßbevollmächtigte, ist widerlegt, wenn im Rubrum der Rechtsmittelschrift ein Steuerberater als Prozeßbevollmächtigter bezeichnet ist, und zwar selbst wenn dessen Unterschrift mit dem Zusatz "Steuerberater der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH" versehen ist.

2. Sonderfahrzeuge i.S. des §3 Nr. 7a KraftStG sind ausschließlich solche, die sich objektiv nur für den begünstigten Zweck eignen, ohne daß bei ihnen eine anderweitige "sinnvoll-praktische" Verwendung tatsächlich in Betracht kommen müßte; Fahrzeugnutzungen, die angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung "völlig zweckfremd" erscheinen müßten, bleiben dabei jedoch außer Betracht (st. Rspr. des BFH).

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 7a; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führt einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Sie unterhält für diesen Betrieb ein von der Verkehrsbehörde als Sonderfahrzeug (Futtermischwagen) eingestuftes Fahrzeug, das sie als Sonderfahrzeug i.S. von §3 Nr. 7a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ansieht. Das Fahrzeug ist als Fräs-, Misch- und Verteilfahrzeug ausgerüstet und in der Lage, alle Arten faseriger Erzeugnisse, gemahlenes Getreide sowie runde oder schmale Ballen von Rauhfutter (z.B. Heu) oder Grassilage zu zerkleinern und zu mischen.

Die gegen den Steuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --), der die Voraussetzungen des §3 Nr. 7a KraftStG nicht für gegeben hält, erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Das von der Klägerin gehaltene Fahrzeug sei seiner Bauart und Einrichtung nach nicht nur für die Verwendung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb geeignet und bestimmt, es könne vielmehr auch in gewerblich betriebenen Rindermastbetrieben eingesetzt werden, die keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe i.S. des KraftStG seien. Die Beteiligten hätten übereinstimmend bestätigt, daß es solche Betriebe in der Bundesrepbulik Deutschland (Bundesrepublik) tatsächlich gebe und daß in ihnen auch immer Rauhfutter zum Einsatz komme. Ein Einsatz des von der Klägerin gehaltenen Fahrzeuges außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes sei folglich nicht ausgeschlossen. Es handle sich um einen breit einsetzbaren Futtermischwagen. Solche Fahrzeuge stellten ungeachtet ihrer verkehrsrechtlichen Einstufung keine Sonderfahrzeuge dar.

Es entspreche dem Zweck des §3 Nr. 7 KraftStG, die Steuerbefreiung auch dann zu versagen, wenn der Einsatz in gewerblichen Mästereien eine nur entfernt denkbare, statistisch wenig wahrscheinliche und deshalb außer Betracht zu lassende Nutzung darstelle. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei der Wirkungsbereich der Vorschrift eng begrenzt. Daß es sich um ein typisches landwirtschaftliches Sonderfahrzeug handeln möge oder daß ein Fahrzeug tatsächlich nur in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werde, sei nicht ausreichend. Auf eine abweichende Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern komme es nicht an.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der Vorinstanz, eingelegte Beschwerde. In der Beschwerdeschrift, die in der Wir-Form abgefaßt ist, wird als Prozeßbevollmächtigter für das Beschwerdeverfahren einer der Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft namentlich mit dem Zusatz "Steuerberater der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH" aufgeführt, welcher unter abschließender Nennung des Namens der Steuerberatungsgesellschaft mbH die Beschwerdeschrift mit seinem Namen und dem Zusatz "(Steuerberater)" unterzeichnet hat.

Mit der Beschwerde wird Divergenz und ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Auffassung des FG, die Steuerbefreiung sei auch dann zu versagen, wenn der Einsatz eines Fahrzeuges in gewerblichen Mästereien eine nur entfernt denkbare, statistisch wenig wahrscheinliche und deshalb außer Betracht zu lassende Nutzung darstelle, weiche von dem BFH-Urteil vom 19. September 1984 II R 139/82 (BFHE 142, 181, BStBl II 1985, 108) ab. Denn dort werde darauf abgestellt, daß die Verwendung des Fahrzeuges keine nur entfernt denkbare, statistisch wenig wahrscheinliche und deshalb außer Betracht zu lassende, sondern eine übliche Nutzung darstelle. Das FG habe mithin prüfen müssen, ob die gewerbliche Rinderhaltung unter Einsatz von Rauhfutter einen statistisch erheblichen Faktor in der Bundesrepublik darstelle.

Darüber hinaus habe das FG den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, denn es habe den Steuerbefreiungstatbestand nach §3 Nr. 1 KraftStG für selbstfahrende Arbeitsmaschinen schlicht übersehen, obwohl sich die Klägerin auf ihn berufen habe.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die Beschwerde ist wirksam eingelegt worden.

Vor dem BFH muß sich zwar nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76 (BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121) sind nach dieser Vorschrift Steuerberatungsgesellschaften -- wie die vor dem FG für die Klägerin aufgetretene Gesellschaft -- nicht zur Vertretung vor dem BFH berechtigt.

Nach den Umständen des Streitfalls ist indes davon auszugehen, daß nicht die für die Klägerin in der Vorinstanz aufgetretene Steuerberatungsgesellschaft, sondern deren Geschäftsführer, Steuerberater F, für die Klägerin Beschwerde eingelegt hat und als ihr Prozeßbevollmächtigter vor dem BFH aufgetreten ist. Zwar hat die Rechtsprechung des BFH die Verwendung des Kopfbogens einer Steuerberatungsgesellschaft und der Wir-Form bei der Abfassung einer Rechtsmittelschrift, insbesondere wenn -- wie hier -- die Unterzeichnung durch einen Geschäftsführer der GmbH erfolgt, als wichtige Indizien dafür angesehen, daß die Beschwerde von der Steuerberatungsgesellschaft und damit in nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG unzulässiger Form eingelegt werden sollte (u.a. BFH-Beschlüsse vom 28. April 1997 III R 90/96, BFH/NV 1997, 798; vom 19. März 1997 III B 8/97, BFH/NV 1997, 696; vom 17. Februar 1997 X B 8/97, BFH/NV 1997, 517; vom 28. November 1996 X R 153/96, BFH/NV 1997, 373; vom 4. September 1996 V R 43/96, BFH/NV 1997, 372; vom 18. Dezember 1995 V B 112/95, BFH/NV 1996, 495; vom 21. März 1995 I R 115/94, BFH/NV 1995, 916; vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109). Denn bei einer auf dem Briefbogen einer juristischen Person abgegebenen Erklärung spreche der erste Anschein für eine Erklärung der juristischen Person (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1987 VI R 28/86, BFH/NV 1987, 387; in BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109, und vom 16. November 1989 V B 51/89, BFH/NV 1990, 254), zumal wenn die Erklärung in der "Wir-Form" abgefaßt werde (BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 916), die allerdings im Schriftdeutsch bisweilen als bloße distanzierende, die individuelle Persönlichkeit hinter die Sache zurücksetzende Redeweise eingesetzt wird. In den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Streitsachen trat jedoch zu den vorgenannten Umständen maßgeblich hinzu, daß in der Rechtsmittelschrift entweder die Steuerberatungsgesellschaft ausdrücklich als Prozeßbevollmächtigte bezeichnet wurde oder eine solche Bezeichnung sich konkludent aus der Bezugnahme der Rechtsmittelschrift auf eine der Steuerberatungsgesellschaft erteilte Prozeßvollmacht ergab oder daß die Rechtsmittelschrift ausdrücklich "im Auftrag" der Steuerberatungsgesellschaft unterzeichnet worden war. Hingegen liegen im hier zu entscheidenden Streitfall Umstände vor, die den durch die Verwendung des Kopfbogens der Steuerberatungsgesellschaft und die Wir-Form erweckten Anschein, die Gesellschaft sei auch im Revisionsbeschwerdeverfahren Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, widerlegen; denn im Rubrum der Beschwerdeschrift ist ausdrücklich Steuerberater F als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin bezeichnet (vgl. hierzu schon BFH-Entscheidungen vom 13. März 1986 IV R 118/84, BFH/NV 1986, 466; vom 2. März 1994 I B 233/93, BFH/NV 1994, 652; vom 19. Juli 1995 I B 1/95, I B 21/95, BFH/NV 1996, 349, und vom 21. September 1995 I B 8/95, BFH/NV 1996, 240). Der Zusatz "Steuerberater der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH" ist unter diesen Umständen dahin zu verstehen, daß dadurch, ohne die alleinige Verantwortung von Steuerberater F in Frage zu stellen, lediglich dessen tatsächliche Beziehungen zu der Steuerberatungsgesellschaft und die Notwendigkeit deshalb unter deren Adresse vorzunehmender zukünftiger Zustellungen verdeutlicht werden sollte. Dem entspricht es auch, daß F die Beschwerdeschrift zwar unterhalb des Namens der Steuerberatungsgesellschaft, jedoch nicht in deren Auftrag oder Vertretung, sondern unter Berufung auf seine eigene Bestellung als Steuerberater unterzeichnet hat.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder der Zulassungsgrund des §115 Abs. 2 Nr. 2 noch der des §115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt.

Wie die Beschwerde richtig herausstellt, hat der BFH allerdings in dem Urteil in BFHE 142, 181, BStBl II 1985, 108 einem Fahrzeug die Anerkennung als Sonderfahrzeug i.S. des §3 Nr. 7a KraftStG versagt, weil es auch außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Rindermast eingesetzt werden könne und dies keine nur entfernt denkbare, statistisch wenig wahrscheinliche und deshalb außer Betracht zu lassende, sondern eine übliche Nutzung sei. Ist es so, kommen die betreffenden Fahrzeuge als Sonderfahrzeuge nicht in Betracht. Daraus folgt indes nicht, daß Fahrzeuge Sonderfahrzeuge im vorgenannten Sinne sind, wenn ihre Nutzung außerhalb der Landwirtschaft nur eine entfernt denkbare, statistisch wenig wahrscheinliche Möglichkeit ist. Folglich besteht zwischen dem vorgenannten BFH-Urteil und der Auffassung des FG kein Widerspruch, die Fahrzeuge der Klägerin seien keine Sonderfahrzeuge, weil ihre Nutzung z.B. für einen gewerblichen Rindermastbetrieb möglich, wenn auch vielleicht nur entfernt denkbar, statistisch wenig wahrscheinlich sei.

Ungeachtet dessen erweist sich das Urteil des FG insoweit jedenfalls im Ergebnis als richtig (§126 Abs. 4 FGO), was zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde führen muß (st. Rspr., vgl. BFH- Beschluß vom 5. Juni 1997 III B 296/95, BFH/NV 1998, 35). Nach der Rechtsprechung des jetzt für das Kraftfahrzeugsteuerrecht zuständigen VII. Senats des BFH, auf die sich das FG selbst ausdrücklich bezogen hat, gelten als Sonderfahrzeuge ausschließlich Fahrzeuge, die sich objektiv nur für den begünstigten Zweck eignen, ohne daß bei ihnen eine anderweitige "sinnvoll-praktische" Verwendung tatsächlich in Betracht kommen müßte. Lediglich Fahrzeugnutzungen, die angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung "völlig zweckfremd" erscheinen müßten, sind außer Betracht zu lassen (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Juni 1995 VII R 109/94, BFH/NV 1996, 76; vgl. schon Urteile des BFH vom 17. Oktober 1984 II R 156/81, BFHE 143, 147, BStBl II 1985, 313; in BFHE 142, 181, BStBl II 1985, 108; vom 24. Januar 1973 II R 2/72, BFHE 109, 282, BStBl II 1973, 599, und vom 20. März 1974 II R 76/73, BFHE 112, 419, BStBl II 1974, 589 zur Vorgängervorschrift in §2 Nr. 6 Satz 2 KraftStG 1972). Wie sich zumindest aus dem Sinnzusammenhang der Gründe des FG-Urteils entnehmen läßt, hat das FG im Streitfall Tatsachen festgestellt, die seine Würdigung als zwingend, jedenfalls als möglich erscheinen lassen, der Futtermischwagen der Klägerin sei geeignet und (seiner objektiven Beschaffenheit nach) dazu bestimmt, auch in einem gewerblichen Viehmastbetrieb eingesetzt zu werden. Daß der Einsatz zum Zwecke der Verfütterung von Maissilage "betriebswirtschaftlich abwegig" wäre, was das FG nicht ausschließen will, machte den Einsatz des Fahrzeugs z.B. zur Mischung und Verteilung von sog. Rauhfutter in einem gewerblichen Viehmastbetrieb, welche nach dem Vorbringen der Beteiligten vor dem FG auch in einem solchen Betrieb notwendig ist, nicht zu einer völlig zweckfremden Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des Senats. Deshalb ist das FG auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zutreffend zu der rechtlichen Schlußfolgerung gelangt, das Fahrzeug der Klägerin entspreche nicht den von dem erkennenden Senat aufgestellten Voraussetzungen für die Anerkennung eines Sonderfahrzeugs i.S. des §3 Nr. 7a KraftStG.

Ob der Einsatz des Fahrzeuges in einem gewerblichen Viehmastbetrieb bzw. die gewerbliche Viehmast mit Rauhfutter in der Bundesrepublik "einen statistisch erheblichen Faktor" darstellt, war nach der Rechtsauffassung des FG nicht entscheidungserheblich. Deshalb kann das FG nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen haben, wenn es dazu keine weiteren Ermittlungen angestellt hat. Denn der Umfang der erforderlichen Sachaufklärung ist aus der materiell-rechtlichen Sicht des Tatrichters zu beurteilen. Im übrigen hat auch der erkennende Senat in dem Urteil in BFH/NV 1996, 76 nicht verlangt, die anderweitige Nutzung außerhalb der Landwirtschaft müsse statistisch wahrscheinlich sein oder jedenfalls praktisch ins Gewicht fallen. Er hat vielmehr die enge Begrenzung der Steuerbefreiung in §3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG betont und die Anwendung dieser Vorschrift trotz Nutzbarkeit des Fahrzeuges außerhalb der Landwirtschaft nur dann für möglich gehalten, wenn die anderweitige Nutzung völlig zweckfremd wäre. Um festzustellen, ob dies vorliegend der Fall wäre, mußte das FG die von der Beschwerde vermißten zusätzlichen Ermittlungen nicht anstellen.

3. Ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des FG beruhen kann, ist nicht bezeichnet. Das Übersehen einer einschlägigen Rechtsvorschrift, das die Beschwerde dem FG vorwirft, wäre ein materiell-rechtlicher Mangel, selbst wenn von den Beteiligten auf diese Vorschrift ausdrücklich aufmerksam gemacht worden ist. Denn auch dann ist allein der Umstand, daß das FG diese Vorschrift nicht angewandt oder zumindest in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt hat, kein ausreichender Anhaltspunkt zur Widerlegung der grundsätzlich bestehenden Vermutung, daß ein Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt (vgl. u.a. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 251 sowie BFH-Beschluß vom 11. November 1996 VIII B 57/96, BFH/NV 1997, 419).

 

Fundstellen

Haufe-Index 154038

BFH/NV 1999, 673

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