Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung muß -- vom seltenen Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen -- substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingeht, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und gegebenenfalls in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z. B. BFH- Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 141 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 8, m. w. N.).

2. a) Die grundsätzliche Bedeutung muß -- vom seltenen und hier nicht gegebenen Fall ihre Offenkundigkeit abgesehen -- substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingeht, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und gegebenenfalls in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 115 FGO Anm. 7a, m. w. N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in ihr der von Finanzgericht (FG) und Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) vertretenenen Rechtsauffassung widerspricht, daß die von der X-AG erzielten -- nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten und des FG -- nichtsteuerbaren Veräußerungsgewinne nicht das "verwendbare Eigenkapital" der X-AG erhöht hätten und deshalb nicht in die Gliederungsrechnung des § 30 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aufzunehmen gewesen seien, liegt darin ein materiell-rechtlicher Einwand, der als solcher mit Erfolg nur mit der Revision erhoben werden könnte. Auch der darüber hinausgehende Hinweis des Klägers, die "zentrale Frage, inwieweit nichtsteuerbare Einnahmen dem verwendbaren Eigenkapital zugerechnet werden können und damit bei Ausschüttung an die Gesellschafter die Anrechnungsbelastung auslösen", sei "für die Systematik der Besteuerung von nichtrechtsfähigen Vereinen von erheblicher Bedeutung" und es sei -- nachdem der BFH im Urteil vom 23. Juni 1992 IX R 182/87 (BFHE 168, 285, BStBl II 1992, 972) erneut die Körperschaftsteuerpflicht ausländischer grenzüberschreitender Kapitalgesellschaften bejaht habe -- "unerläßlich, die Art und Ermittlung der Einkünfte ... im System der Körperschaftsteuer zu analysieren", reicht für eine schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage nicht aus. In diesem Zusammenhang wäre es insbesondere geboten gewesen, die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit der in Rede stehenden Rechtsfragen substantiiert zu begründen. Dazu wären zunächst nähere Ausführungen darüber erforderlich gewesen, daß und warum die bereits vorhandene Rechtsprechung des BFH zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage nichts (Hinreichendes) beigetragen habe. Darüber hinaus hätte der Kläger unter Heranziehung der einschlägigen Literatur belegen müssen, daß die von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage auch dort nicht (hinlänglich) beantwortet oder kontrovers diskutiert werde. Der Kläger hat sich indessen nicht einmal mit der vom FG und der in der ausführlichen, vom FG in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung des FA angeführten Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421928

BFH/NV 1997, 365

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