Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsstreit über einen Einheitswertbescheid

 

Leitsatz (NV)

1. Für das Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist als Streitwert der Wert anzusetzen, der sich voraussichtlich für das angestrebte Revisionsverfahren ergibt. Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Klage in vollem Umfang abweisendes Urteils des FG, so ist der Streitwert des Beschwerdeverfahrens nach dem Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren zu ermitteln.

2. Die für die Bemessung des Streitwertes maßgebende finanzielle Bedeutung eines Rechtsstreits über einen Einheitswertbescheid ist ungeachtet der steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall pauschal zu bemessen. Bei der Anfechtung eines zum 1. Januar 1974 oder zu einem späteren Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswerts für ein Grundstück beträgt der (pauschalierte) Streitwert im Regelfall 60 v.T. des streitigen Wertunterschiedes und ermäßigt sich nur, wenn feststeht, daß der Einheitswert für weniger als drei Jahre Besteuerungsgrundlage ist.

 

Normenkette

GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 11 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Mit Beschluß vom 3. Juni 1992 hat der Senat die Beschwerde der Erinnerungsführer wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Mit der Klage hatten die Erinnerungsführer erfolglos begehrt, den Einheitswert für ihr Wohngrundstück um mindestens 17000 DM herabzusetzen. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 1020 DM mit Kostenrechnung vom 13. Juli 1992 auf 42 DM festgesetzt.

Gegen den Kostenansatz richtet sich die Erinnerung, mit der die Erinnerungsführer begehren, die Kosten nur aus einem Streitwert in Höhe von 510 DM zu berechnen. Gleichzeitig beantragen sie, hinsichtlich des 15 DM übersteigenden Teilbetrags die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. Zur Begründung der Erinnerung tragen sie vor, angesichts ihrer Vermögensverhältnisse und unter Berücksichtigung des Vermögensteuerfreibetrags seien sie nie vermögensteuerpflichtig.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Gerichtskosten sind zutreffend angesetzt.

Nach § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Streitwert ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Da mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulässigkeit des Revisionsverfahrens erstrebt wird, ist als Streitwert des Beschwerdeverfahrens der Wert anzusetzen, der sich voraussichtlich für das angestrebte Revisionsverfahren ergibt (BFH-Beschluß vom 12. Januar 1978 IV E 1/77, BFHE 124, 144, BStBl II 1978, 198). Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Klage in vollem Umfang abweisendes Urteil des FG, so ist der Streitwert des Beschwerdeverfahrens nach dem Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren zu ermitteln (vgl. BFH-Beschluß vom 18. April 1986 IV E 8/85, BFH/NV 1988, 588).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH wird die für die Streitwertbemessung maßgebende finanzielle Bedeutung eines Rechtsstreits über einen Einheitswertbescheid ungeachtet der steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall pauschal bemessen (vgl. BFH-Beschluß vom 19. November 1971 III B 29/71, BFHE 103, 316, BStBl II 1972, 85). Die Streitwertpauschalierung, die nicht im Widerspruch zu §§ 13, 14 GKG steht, ist dadurch gerechtfertigt, daß ein Einheitswertbescheid nicht eine Steuerschuld festsetzt, sondern die Besteuerungsgrundlage für eine Mehrzahl von Steuern gesondert feststellt (vgl. dazu näher BFH-Beschluß vom 13. August 1976 III B 33/75, BFHE 120, 17, BStBl II 1976 774). Bei der Anfechtung eines zum 1. Januar 1974 oder zu einem späteren Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswerts für ein Grundstück beträgt der (pauschalierte) Streitwert im Regelfalle 60 v.T. des streitigen Wertunterschiedes und ermäßigt sich nur, wenn feststeht, daß der Einheitswert für weniger als drei Jahre Besteuerungsgrundlage ist (grundlegend: BFH-Beschluß vom 11.Februar 1977 III B 28/75, BFHE 121, 300, BStBl II 1977, 352). Dabei wird von der regelmäßigen steuerlichen Belastung der einheitswertabhängigen Steuern ausgegangen, und zwar ohne darauf abzustellen, ob im Einzelfall tatsächlich Vermögensteuer zu entrichten ist und ob Grundsteuervergünstigungen bestehen, denn die im Einzelfall an den Einheitswert anknüpfenden Steuern sind nicht Gegenstand des Verfahrens, für das der Streitwert zu bestimmen ist.

2. Dem Antrag der Erinnerungsführer, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (§ 5 Abs. 3 Satz 3 GKG), war aus denselben Gründen nicht zu entsprechen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418680

BFH/NV 1993, 322

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