Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

 

Leitsatz (NV)

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die schuldlose Versäumung der Revisionsbegründungsfrist setzt u. a. voraus, daß der Revisionskläger innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die Revisionsbegründung einreicht.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gemeinsam mit den Beigeladenen und den weiteren Beteiligten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Gewerbebetrieb unterhalten hat. Die Gesellschaft hat Wertpapiere angekauft, sie über gewisse Zeit im Vermögen gehalten und dann wieder veräußert. Aus dieser Betätigung sind nach Berechnung der Gesellschaft in den Jahren 1969 bis 1971 Verluste entstanden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte auf Grund einer im Jahre 1971 erteilten Zusage die Einbußen zunächst als Verluste aus Gewerbebetrieb an, schränkte die berücksichtigten Verluste jedoch später durch berichtigte Feststellungsbescheide ein. Die hiergegen gerichtete Klage blieb im Ergebnis erfolglos.

Gegen das am 20. März 1984 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde am 13. April 1984 Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsfrist wurde zunächst bis zum 15. Juni 1984, danach bis zum 31. August 1984, einem Freitag, verlängert. Mit einem am 3. September 1984 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger eine weitere Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist; der zugehörige Briefumschlag trägt den Freistempel der Prozeßbevollmächtigten vom 31. August 1984. Auf die Verspätung hingewiesen, beantragte der Kläger unter Hinweis auf ein entschuldbares Versehen im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung gegen den Fristablauf und Gewährung der Fristverlängerung. Die Revisionsbegründung ging am 3. Dezember 1984 ein. Gleichzeitig beantragte der Kläger Wiedereinsetzung hinsichtlich der verspäteten Abgabe dieser Begründung, weil ihm erst aus der am 20. November 1984 zugegangenen Revisionserwiderung des FA bekanntgeworden sei, daß mit dem Wiedereinsetzungsantrag möglicherweise auch die Revisionsbegründung eingereicht werden müsse.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß die Revisionsbegründung binnen eines Monats nach dem Ablauf der Frist zur Revisionseinlegung abgegeben werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juli 1972 I R 206/70, BFHE 106, 483, BStBl II 1972, 957). Doch kann die Begründungsfrist durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats verlängert werden (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO); dies kann auch mehrfach geschehen. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, hat die Verlängerung jedoch zur Voraussetzung, daß ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Frist gestellt wird. Diesem Erfordernis ist im Streitfall nicht genügt, weil der Antrag zur Verlängerung der am 31. August 1984 ablaufenden Begründungsfrist erst am 3. September 1984 gestellt wurde.

Die Revision war damit unzulässig (§ 124 FGO) und grundsätzlich durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO). Die Fristversäumung wäre jedoch unschädlich, wenn dem Kläger gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Dies hätte zur Voraussetzung, daß der Kläger bzw. seine Prozeßbevollmächtigten ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist verhindert waren (§ 56 Abs. 1 FGO). Verlangt wird jedoch weiterhin auch, daß der Kläger bzw. seine Prozeßbevollmächtigten binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag stellen, die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft machen und die versäumte Rechtshandlung nachholen (§ 56 Abs. 2 FGO). Dem ist im Streitfall nicht genügt.

Der Kläger hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist zwar seinen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist wiederholt, nicht aber die Revisionsbegründung abgegeben. Dies aber ist die versäumte Rechtshandlung, die innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden muß. Hiervon ist die BFH-Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit ausgegangen (Beschluß vom 2. Dezember 1966 IV R 167/66, BFHE 87, 101, BStBl III 1967, 48; vom 28. Februar 1969 VI R 215/68, BFHE 95, 29, BStBl II 1969, 298; vom 4. August 1970 II R 48/70, BFHE 99, 355, BStBl II 1970, 666; vom 13. Oktober 1972 I R 99/72, BFHE 107, 107). In einer Entscheidung vom 6. Juli 1976 VII R 22/76 (BFHE 119, 230, BStBl II 1976, 627) sind Zweifel an dieser Auffassung geäußert worden. Durch eine Vorlage des IV. Senats hat der Große Senat des BFH jedoch die bisherige Rechtsprechung bekräftigt (Beschluß vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264).

Der Senat folgt der im Beschluß des Großen Senats zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung. Danach kann im Streitfall Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Der vom Kläger später hinsichtlich des Erfordernisses einer Einreichung der Revisionsbegründung gestellte weitere Wiedereinsetzungsantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine insoweit bestehende Rechtsunkenntnis der Prozeßbevollmächtigten angesichts der Zahl der veröffentlichten BFH-Entscheidungen nicht entschuldbar wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415282

BFH/NV 1988, 311

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