Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde des vollmachtlosen Vertreters gegen Auferlegung der Kosten

 

Leitsatz (NV)

Legt das Finanzgericht einer Steuerberatungsgesellschaft als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Verfahrens auf, so ist dagegen die Beschwerde nicht gegeben.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Durch Beschluß vom 6. März 1989 hat das Finanzgericht (FG) das Verfahren über den Antrag der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt. Gleichzeitig hat es der Steuerberatungsgesellschaft A-GmbH als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen die Auferlegung der Kosten hat die Steuerberatungsgesellschaft Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dem Gericht sei zwischenzeitlich eine Vollmacht übermittelt, die Prozeßvollmacht werde nochmals nachgereicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig; sie war durch Beschluß zu verwerfen.

Nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ist die Beschwerde nicht gegeben gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Kostenentscheidung des FG, nur insoweit kann die beschwerdeführende Steuerberatungsgesellschaft überhaupt persönlich beschwert sein. Wie bei einer isolierten Kostenentscheidung i. S. von § 145 Abs. 2 FGO (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - vom 25. Mai 1988 I B 16/88, BFHE 153, 308, BStBl II 1988, 843) ist auch in einem derartigen Fall die Beschwerde derzeit nach dem BFHEntlG nicht statthaft (BFH vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).

Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten, wie dies Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vorschreibt (BFH vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416546

BFH/NV 1990, 180

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