Leitsatz (amtlich)

Eine Rechtsfrage ist auch dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn zwar die einschlägige Rechtsnorm bereits außer Kraft getreten, ihre seinerzeitige Gültigkeit aber in Frage gestellt ist, noch mehrere gleichartige Streitfälle anhängig sind und die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; DurchfG EWG Milch § 8 Abs. 1; ErStVOMilch § 8 Abs. 3

 

Tatbestand

Das FG hat die Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) gegen den Erstattungswiderrufsbescheid der Beklagten und Beschwerdeführerin (Einfuhrund Vorratsstelle für Fette - EVSt -) vom 27. Dezember 1967 abgewiesen, diesen aber insoweit aufgehoben, als in ihm die Verzinsung des zurückzuzahlenden Erstattungsbetrags angeordnet wurde, und die EVSt verurteilt, der Klägerin den gezahlten Zinsbetrag von 748,09 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Juni 1970 zurückzuzahlen. Das FG hält § 8 Abs. 3 der Verordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen vom 11. Dezember 1964 - ErstVOMilch - (BAnz. Nr. 234 vom 15. Dezember 1964, BZBl 1965, 600) in der Fassung der 8. ÄndVO vom 20. Dezember 1966 (BAnz. Nr. 241 vom 24. Dezember 1966), der einen Zinsanspruch für Ansprüche auf Rückzahlung von Erstattungen vorsieht, für nicht durch die Ermächtigung in § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und Milcherzeugnisse) des Rates der EWG (DurchfG EWG Milch) gedeckt, da sich diese auf die Regelung der voraussetzungen, der Höhe und des Verfahrens bei Erstattungen beschränke. Die Festsetzung eines materiell-rechtlichen Zinsanspruchs gehe über den Rahmen einer reinen Verfahrensregelung hinaus.

Ihre Nichtzulassungsbeschwerde begründet die EVSt wie folgt: Der BFH habe diese Rechtsfrage noch nicht entschieden. Das FG selbst habe in einem Urteil vom 11. Februar 1970 den Zinsanspruch der EVSt ohne jede Beanstandung zugestanden. In einer weiteren Entscheidung habe es zwar die Zinsregelung in § 8 Abs. 3 der Verordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von Waren der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der EWG (ErstVOSchwEiGe) in der Fassung der 10. ÄndVO vom 5. Juni 1967 (BAnz. Nr. 104 vom 8. Juni 1967) als nicht durch die Ermächtigung gedeckt, eine Verzinsung aber nach §§ 4 a, 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 StSäumG als rechtmäßig angesehen. Erstmals im Streitfall habe es, ohne sich mit seiner früheren Rechtsprechung auseinanderzusetzen, einen Zinsanspruch grundsätzlich abgelehnt. Die streitige Rechtsfrage sei daher weder beim BFH noch beim FG abschließend geklärt worden. Sie sei auch für andere gleichgelagerte Fälle von Bedeutung. Da die Erstattungen aus öffentlichen Mitteln stammten, liege es im Interesse der Allgemeinheit, die Frage der Verzinsung abschließend zu klären.

Die EVSt beantragt, die Revision nachträglich zuzulassen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung der Revision, weil die Rechtsprechung des FG in der streitigen Rechtsfrage keine Unsicherheit zeige, sondern eine Fortentwicklung zu besserer Einsicht sei. Nach dem Inkrafttreten der Grundverordnung (EWG) Nr. 804/68 habe die Frage der Gültigkeit von § 8 Abs. 3 ErstVOMilch für das Erstattungsrecht, insbesondere für § 14 der Verordnung Ausfuhrerstattungen EWG vom 24. Januar 1968 - VO AusfErst EWG - (BAnz. Nr. 18 vom 26. Januar 1968, BZBl 1968, 917) keine ausschlaggebende Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG habe eine Rechtssache dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn es um die Anwendung auslaufenden Rechts gehe. Im Streitfall gehe es sogar um die Anwendung bereits ausgelaufenen Rechts. Daß eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten aus der Übergangszeit noch nicht rechtskräftig entschieden ist, könne eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Entscheidung nicht nur für die Beteiligten von Wichtigkeit ist, sondern im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung liegt und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu dienen geeignet ist (BFH-Entscheidung vom 20. September 1966 VII B 3/66, BFHE 86, 791, BStBl III 1966, 653, und ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Beschluß vom 9. Juni 1970 VI B 22/69, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 132 Nr. 62; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1.-6. Aufl., § 115 FGO, Anm. 20). Zwar ist bei der Anwendung auslaufenden Rechts oder eines bereits außer Kraft getretenen Gesetzes in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen (s. BVerwG-Entscheidung vom 31. Mai 1967 II B 3.67, Buchholz, a. a. O., § 132 Nr. 53). Stehen jedoch noch andere Entscheidungen über dieselbe Rechtsfrage an und betrifft diese die Gültigkeit einer Rechtsnorm, so besteht ein allgemeines Interesse an der einheitlichen Rechtsanwendung auch dann noch, wenn diese Norm bereits überholt ist (vgl. auch Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 132 Anm. 14).

Die Verordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen vom 11. Dezember 1964 ist zwar mit dem 28. Juli 1968 gegenstandslos geworden (s. BAnz. Nr. 143 vom 3. August 1968, BZBl 1968, 807). Nach dem streitigen Zeitraum war das Durchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse sowie Rindfleisch vom 19. Juli 1968 (BGBl I S. 838, BZBl 1968, 802) maßgebend. Die streitige Rechtsfrage ist aber vom erkennenden Senat auch in einem anderen Streitfall zu entscheiden. Die Beteiligten haben ferner übereinstimmend darauf hingewiesen, daß andere Rechtsfälle, in denen diese Frage erheblich ist, bereits anhängig sind. Die Frage, ob § 8 Abs. 3 ErstVOMilch durch § 8 Abs. 1 DurchfG EWG Milch gedeckt ist, hat daher grundsätzliche Bedeutung, zumal dieselbe Rechtsfrage auch bei der entsprechenden Vorschrift des § 8 Abs. 3 ErstVOSchwEiGe in der Fassung der 10. ÄndVO auftritt und vom BFH noch nicht entschieden worden ist. Die Revision war daher zuzulassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70202

BStBl II 1973, 685

BFHE 1973, 425

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