Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen Denkgesetze; unterlassene Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift eines möglichen Zeugen

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Rüge, das FG habe gegen Denkgesetze verstoßen, begründet keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
  2. Hat das FG einen Beteiligten ‐ unter Setzen einer Ausschlußfrist ‐ im Rahmen einer Aufklärungsanordnung aufgefordert, ggf. Zeugen zu benennen und deren Anschriften anzugeben, und wird weder Zeugeneinvernahme beantragt noch werden Personen unter ladungsfähiger Anschrift benannt, so muß sich dem FG deren Einvernahme als Zeugen nicht aufdrängen.
  3. Einer "Bitte" des FG (hier: die ladungsfähigen Anschriften mitzuteilen) kommt grundsätzlich die gleiche verfahrensrechtliche Bedeutung zu wie einer "Aufforderung".
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 76

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, da ihre Begründung den vom Gesetz geforderten Anforderungen nicht entspricht. Im übrigen ist sie unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen, hat sie keinen der bezeichneten Zulassungsgründe dargetan. Der Verstoß gegen Denkgesetze ist ein materiell-rechtlicher Fehler, der, selbst wenn er zu bejahen wäre, aufgrund der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO nicht zur Zulassung führen könnte (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. März 1997 XI B 181/95, BFH/NV 1997, 775; vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, m.w.N.).

2. Soweit die Klägerin Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO rügt, weil das FG den früheren Geschäftsführer C trotz dessen Benennung durch die Klägerin nicht vernommen habe, erfüllen die Angaben der Klägerin nicht die von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen.

Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung nach § 76 FGO geltend gemacht, das FG habe den von der Klägerin benannten Zeugen nicht vernommen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. eine genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl erforderlich, in dem die Zeugen benannt wurden und die Darlegung notwendig, daß die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden sei (vgl. z.B. Nachweise in Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rdnr. 40; BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 1997 X B 229, 230/96, BFH/NV 1997, 886; vom 8. August 1996 V B 12/96, BFH/NV 1997, 186). Derartige Angaben enthält der Beschwerdeschriftsatz nicht.

3. Soweit die Klägerin rügt, die Einvernahme des Geschäftsführers C hätte sich dem FG auch ohne entsprechenden Beweisantrag der Klägerin aufdrängen müssen (vgl. aber auch BFH-Beschlüsse vom 19. März 1997 X B 262/96, BFH/NV 1997, 514; vom 3. Januar 1995 VII B 134/94, BFH/NV 1995, 704), ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, weil das FG unter den gegebenen Umständen den Zeugen nicht vernehmen mußte.

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO obliegen den Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren allgemeine Mitwirkungspflichten zur Durchsetzung und Wahrung ihrer Rechte. Das Gericht kann zwar auch ohne Antrag der Beteiligten einen Beweis von Amts wegen erheben. Es ist zu einer Beweiserhebung jedoch im allgemeinen nur dann verpflichtet, wenn sie von einem Beteiligten beantragt wird, das Beweismittel erreichbar und für die zu treffende Entscheidung erheblich ist. Solange die Beteiligten keine Beweisanträge stellen, kann das Gericht im allgemeinen davon ausgehen, daß sie eine Beweisaufnahme nicht für erforderlich halten (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 4. Juni 1996 I B 202/94, BFH/NV 1996, 914; BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136).

Aber auch wenn der Senat zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß nach Aktenlage grundsätzlich eine Einvernahme des damaligen Geschäftsführers nahegelegen hätte, hat das FG seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es hat vielmehr bereits mit Anordnung vom 21. November 1997, zugestellt an die damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, der Klägerin detaillierte Fragen zur Aufklärung des Sachverhalts gestellt und dieser aufgegeben, soweit sie bestimmte Personen benenne, deren vollständige Namen und vollständige Anschrift anzugeben. Die Klägerin wurde ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, grundsätzlich zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann. Da die Klägerin trotz Setzens einer Ausschlußfrist und der ausdrücklichen Aufforderung, vollständige Anschriften der im Antwortschreiben benannten Personen anzugeben, die Anschrift des früheren Geschäftsführers C nicht benannt hat, mußte sich schon aus diesem Grund dessen Einvernahme nicht mehr aufdrängen. Hinzu kommt die Besonderheit, daß die Klägerin in ihrem Antwortschreiben C als zur Bezahlung von Steuerschulden nicht bevollmächtigten "Mitarbeiter" und K als Geschäftsführer "in 1995" bezeichnet hat. Da das FG K vernommen hat, drängte sich aufgrund der Angaben der Klägerin ohne entsprechenden Beweisantrag eine zusätzliche Einvernahme des C nicht mehr auf.

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, daß die bezeichnete Anordnung des Gerichts von der Klägerin erst nach Ablauf der gesetzten Ausschlußfrist beantwortet wurde (Zustellung der Anordnung ausweislich Empfangsbekenntnis am 25. November 1997; Eingang des Antwortschreibens der Klägerin beim FG am 30. Januar 1998; Ausschlußfrist sechs Wochen nach Zustellung der Anordnung).

4. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die Klägerin nicht auf die Notwendigkeit der Benennung der ladungsfähigen Anschrift des Zeugen C hingewiesen habe, ist ihr Vortrag unschlüssig. Wie die Klägerin selbst einräumt, ist sie durch das Schreiben des FG vom 21. November 1997 aufgefordert worden, bei Benennung bestimmter Personen deren vollständige Anschrift anzugeben. Außerdem wurde sie ausdrücklich auf die Wirkungen einer verspäteten Bezeichnung von Beweismitteln hingewiesen. Die Tatsache, daß das FG die Benennung der vollständigen Anschrift in Form einer "Bitte" geäußert hat, ist insoweit ohne verfahrensrechtliche Relevanz, zumal die Klägerin auf die Folgen einer verspäteten Beantwortung ausdrücklich hingewiesen wurde.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302448

BFH/NV 1999, 1356

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