Entscheidungsstichwort (Thema)

Revision durch Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretung vor dem BFH ausgeschlossen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Die Revision der Kläger ist von der Steuerberatungs-Gesellschaft (GmbH) und nicht von ihrem Geschäftsführer, Steuerberater B., eingelegt worden. Das ergibt sich zunächst aus der Verwendung der Briefbögen der Steuerberatungsgesellschaft, auf denen die Revision und ihre Begründung geschrieben worden sind. Entscheidend ist im Streitfall, daß die GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Steuerberater B., in der Revisionsschrift ausdrücklich als Prozeßbevollmächtigte genannt worden ist. Damit wird erkennbar, daß nicht der Steuerberater B., sondern die GmbH Revision eingelegt hat. Ein zusätzliches Anzeichen ist die in der ,,Wir-Form" gehaltene Revisionsschrift (BFH in BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109; Beschluß vom 23. Dezember 1988 III R 121/88, BFH / NV 1989, 534). Daß die Schriftsätze die Unterschrift B. mit dem maschinenschriftlichen Zusatz Steuerberater tragen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn Steuerberater B. ist in den Schriftsätzen als Geschäftsführer der GmbH aufgeführt (BFH-Beschluß vom 26. Juni 1986 VIII B 57/85, BFH / NV 1986, 756).

Allein die Verwendung der ,,Ich-Form" (unter dem Briefkopf einer GmbH) in der Revisionsbegründungsschrift hindert nicht die Annahme, daß das Rechtsmittel namens der Gesellschaft eingelegt worden ist. Im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz des § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist im Interesse der Rechtsklarheit davon auszugehen, daß eine unter dem Briefkopf einer GmbH von deren Geschäftsführer abgegebene Erklärung mangels irgendwelcher Einschränkungen als Erklärung der GmbH angesehen werden muß (BFH-Beschluß vom 21. Dezember 1988 VIII R 173/84, BFH / NV 1989, 449, m. w. N.).

Die Revision der GmbH kann weder in eine Revision des sie vertretenden Steuerberaters B. umgedeutet werden (BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701) noch kann der Mangel der Vertretung durch Erklärungen vertretungsberechtigter Personen - im Streitfall durch den Schriftsatz der GmbH in Erwiderung des Schriftsatzes des FA - geheilt werden (BFH-Beschluß vom 6. November 1987 V B 129/87, BFH / NV 1988, 321, m. w. N.).

Unbeachtlich ist, daß die Prozeßvollmacht auch auf Steuerberater B. lautet. Damit ist noch nichts darüber ausgesagt, wer die Revision eingelegt hat. Aus der Vollmacht kann lediglich erkannt werden, ob derjenige, der die Revision eingelegt hat, dazu auch bevollmächtigt war (BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701 m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423040

BFH/NV 1990, 795

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