Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestanforderungen an eine NZB-Begründung

 

Leitsatz (NV)

1. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind zur Erfüllung der dem Beschwerdeführer gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO auferlegten Darlegungspflicht ebenso ungeeignet wie floskelhafte Wendungen.

2. Mit Angriffen gegen die dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegende Beweiswürdigung wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht.

3. Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert nicht Voraberörterung aller Schlußfolgerungen, die das Gericht möglicherweise aus dem (mündlichen oder schriftlichen) Vorbringen eines Beteiligten ziehen könnte.

 

Normenkette

FGO § 93 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben bzw. nicht in ausreichender Weise dargelegt worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung).

Auch soweit sich das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht in Einwänden gegen die Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils erschöpft und schon deshalb keine Sachprüfung gestattet (s. dazu näher Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Rz. 58, m. w. N.), hat es dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können, weil

-- eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 ff. und 61 ff.) nicht erkennbar ist (die Behauptung, die "Besonderheiten der Streitsache" seien nicht gewürdigt worden, gibt hierzu nichts Greifbares her);

-- ein Verfahrensmangel (Gräber, a.a.O., Rz. 24 ff., 65 sowie § 120 Rz. 37 ff.) nicht ersichtlich ist: Der Einwand, das Finanzgericht habe die "klare und gewollte Trennung der Geschäfts- und Betriebsführung" nicht übernommen, und die weiteren Ausführungen hierzu sind gegen die Beweiswürdigung gerichtet, betreffen also in Wahrheit nicht Verfahrensrecht (s. dazu näher Gräber, a.a.O., § 120 Rz. 39 und 41, m. w. N.) -- Verletzung rechtlichen Gehörs schließlich ist ebenfalls nicht erkennbar: Rechtsmißbrauch (§ 42 der Abgabenordnung -- AO 1977) war in diesem Verfahren von der Betriebsprüfung an der entscheidungserhebliche Gesichtspunkt; daß auch die Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor allem im Hinblick darauf von Interesse sein und entsprechend gewürdigt werden würden, konnte nicht überraschen (Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 32), zumal der Kläger auch im Termin fachkundig vertreten war; einer ausführlichen Voraberörterung aller evtl. Schlußfolgerungen bedurfte es ohnehin nicht (Gräber, a.a.O., Rz. 32 und § 119 Rz. 16).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423793

BFH/NV 1997, 428

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