Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Anzeigepflicht nach vorläufiger Freistellung von der GrESt

 

Leitsatz (NV)

1. Es wird daran festgehalten, daß der Bescheid über die vorläufige Freistellung von der GrESt Tatbestandswirkung hat und sowohl die Entstehung der GrESt als auch die Überprüfung der Voraussetzungen für die materiell endgültige Steuerbefreiung bis nach der Fertigstellung des Bauvorhabens hinausschiebt, und zwar auch für den Fall, daß die materiell vorläufige Freistellung fehlerhaft sein sollte. Das FA darf nach Fertigstellung des Bauvorhabens ohne jede Einschränkung die Frage prüfen, ob die Voraussetzungen für die materiell endgültige Steuerbefreiung erfüllt wurden.

2. Liegt dem FA (bei einem sogen. Bauherrenmodell) das vollständige Vertragswerk vor und stellt es nach außen erkennbar Ermittlungen zur Prüfung an, ob bei plangemäßer Verwirklichung des Vertragskonzepts der begünstigte Zweck erfüllt werden könnte, so ist zweifelhaft, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die konzeptgemäße Durchführung des Projekts anzuzeigen.

 

Normenkette

GrEStG Hessen § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a; GrEStG Hessen § 4 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG Hessen § 4 Abs. 12; GrEStDV Hessen § 3 Abs. 4; AO 1977 § 169 Abs. 1 S. 1, § 170 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 418187

BFH/NV 1992, 771

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