Leitsatz (amtlich)

1. Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die der privaten Tierhaltung (Liebhaberei) dienen, gehören bewertungsrechtlich unter den Voraussetzungen des § 33 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

2. Ausschließlich zu privater Freizeitgestaltung gehaltene Tiere sind unter den Voraussetzungen des § 110 Abs.1 Nr.8 BewG beim sonstigen Vermögen zu erfassen.

 

Orientierungssatz

1. Seit der Entscheidung des RFH vom 17.12.1931 III A 825/31, die auch für das geltende Recht uneingeschränkte Bedeutung besitzt, ist geklärt, daß der bewertungsrechtliche Begriff der Landwirtschaft und Forstwirtschaft eine Erzeugung des Erwerbs wegen nicht voraussetzt.

2. Eine Sache ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebende Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn es um die Anwendung fester Rechtsgrundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt geht und deswegen von einer erneuten Entscheidung eine weitere Klärung nicht zu erwarten ist (BFH-Beschluß vom 15.7.1966 VI B 2/66).

 

Normenkette

BewG 1974 §§ 33, 110 Abs. 1 Nr. 8; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob bestimmte Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung im Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft der Kläger zu erfassen oder --wie die Kläger meinen-- als Grundvermögen zu bewerten sind.

Die Kläger sind Eigentümer von mehreren Grundstücken in verschiedenen Gemarkungen. Diese sind, soweit es sich um land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke handelt, als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bewertet. Das Finanzamt (FA) führte auf den 1.Januar 1979 für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Kläger eine Wertfortschreibung durch; es stellte den Einheitswert auf X DM fest. In diesem Einheitswert sind einschließlich anteiliger Hof- und Gebäudeflächen 5,5580 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen, 0,2350 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen und 4,2057 ha weinbaulich genutzte Flächen enthalten. Das FA lehnte es ab, Acker-, Wiesen- und Grünland, das die Kläger --wie sie vortragen-- für Liebhabereizwecke verwenden, als Grundvermögen zu bewerten.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörten gemäß § 33 Abs.1 des Bewertungsgesetzes (BewG) alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt seien. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sei die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 2 Abs.1 und 2, § 33 Abs.1 Satz 2 BewG). Gemäß § 34 Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr.1 c BewG hätten die Kläger bereits wegen des von ihnen betriebenen Weinbaus einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Grund und Boden gehöre, soweit er nicht anders zu behandeln sei (vgl. §§ 68, 69 BewG), auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn ertragsteuerlich gesehen hierauf ein Liebhabereibetrieb unterhalten werde (vgl. Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 8.Aufl., § 33 BewG Anm.2; Ziegler, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 33 Anm.1 Abs.1; Rössler/Troll/Langner, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 13.Aufl., § 33 BewG Anm.6). Die Kläger hätten als Weinbauern einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Eine Abtrennung der reinen landwirtschaftlich genutzten Flächen wäre demnach nur unter den Voraussetzungen des § 69 BewG möglich. Diese lägen aber unstreitig nicht vor.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung geltend. Es sei zu klären, ob Grundstücke, die einem Weinbauern gehörten und ausschließlich Zwecken der privaten Freizeitgestaltung (Pferdehaltung u.ä.) dienten, also in keinerlei Zusammenhang mit dem Weinbaubetrieb stünden, gemäß § 33 BewG als Bestandteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (wirtschaftliche Einheit) bewertet werden müßten.

Diese Frage sei bisher vom Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschieden worden. Der Reichsfinanzhof (RFH) habe in seinem Urteil vom 5.Mai 1944 III 85/43 (RStBl 1944, 547) ausgeführt, daß Grundstücke, die der Liebhaberei dienten, als Grundvermögen bewertet werden könnten.

Die Kläger beantragen, die Revision zuzulassen.

Das FA tritt diesem Antrag entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Sache ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebende Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn es um die Anwendung fester Rechtsgrundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt geht und deswegen von einer erneuten Entscheidung eine weitere Klärung nicht zu erwarten ist (BFH-Beschluß vom 15.Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628). So liegt es im Streitfall.

2. Das BewG 1965 verwendet den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens als Sammelnamen. Es faßt unter diese Bezeichnung neben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft auch den Weinbau, den Gartenbau und die sonstigen Betriebszweige der Land- und Forstwirtschaft zusammen. Nach neuem Recht gibt es demgemäß beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen als wirtschaftliche Einheit nur den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der allerdings verschiedene Nutzungen umfassen kann (vgl. §§ 33, 34 BewG). So sind das FA und FG bei der Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit vorgegangen. Sie haben sich dabei an die Grundsätze gehalten, die der BFH im Urteil vom 5.Dezember 1980 III R 56/77 (BFHE 133, 212, BStBl II 1981, 498) herausgearbeitet hat.

3. Seit der Entscheidung des RFH vom 17.Dezember 1931 III A 825/31 (RStBl 1932, 329), die auch für das geltende Recht uneingeschränkte Bedeutung besitzt, ist geklärt, daß der bewertungsrechtliche Begriff der Land- und Forstwirtschaft eine Erzeugung des Erwerbs wegen nicht voraussetzt. Deshalb sind auch Betriebe, die ohne Gewinnabsicht betrieben werden (Liebhabereibetriebe) land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsrechts. Hier besteht zwischen dem Ertragsteuerrecht und dem Bewertungsrecht ein erheblicher Unterschied. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 33 Abs.3 Nr.4 Satz 2 BewG wird die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen (im Streitfall handelt es sich um die Erzeugung der Futtermittel für die zu privaten Hobbyzwecken gehaltenen Pferde) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen durch die Tierhaltung als Liebhaberei nicht berührt. In Fällen dieser Art ist jedoch zu beachten, daß die ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung gehaltenen Pferde unter den Voraussetzungen des § 110 Abs.1 Nr.8 BewG zum sonstigen Vermögen gehören.

Der Hinweis der Vorinstanz auf die rechtskräftige Entscheidung des FG München vom 19.Juli 1984 IV 148/81 EW, abgedruckt in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1985, 11, vermag nach den obigen Ausführungen des erkennenden Senats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer anderen Entscheidung führen.

Der Hinweis der Kläger auf das Urteil in RStBl 1944, 547 liegt neben der Sache. Der RFH hatte sich dort mit der Frage zu befassen, ob zum Grundvermögen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gehören können, für die Liebhaberpreise gezahlt werden. Er stützte seine Ausführungen im wesentlichen auf § 51 Abs.2 des Reichsbewertungsgesetzes 1934. Diese Bestimmung entspricht in den Grundlagen dem jetzigen § 69 BewG. Von Liebhaberei ist in dieser Entscheidung nicht die Rede.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60820

BStBl II 1986, 282

BFHE 145, 440

BFHE 1986, 440

BB 1986, 722-723 (ST)

DB 1986, 1056-1056 (ST)

HFR 1986, 345-345 (ST)

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