Leitsatz (amtlich)

Seit Einführung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf das Verfahren vor dem BFH sinngemäß anwendbar. Der BFH ist das Prozeßgericht, das den Prozeßvertreter zu bestellen hat.

 

Normenkette

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 155; ZPO § 78b

 

Tatbestand

Der Beklagte und Antragsgegner (FA) stellte den Einheitswert für ein im Miteigentum des Klägers und Antragstellers (Kläger) stehendes Mietwohngrundstück durch Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 auf 40 200 DM fest. Dieser Wert entspricht dem Mindestwert gemäß § 77 BewG auf der Grundlage eines Bodenwerts von 190 DM je qm Grund und Boden.

Nach erfolglosem Einspruch ermäßigte auf die Klage das FG den Einheitswert auf 33 000 DM. Auch das FG ging vom Mindestwert aus, jedoch auf der Grundlage eines von einem Sachverständigen begutachteten Bodenwerts von 156 DM je qm Grund und Boden. Der Kläger begehrt Bewertung im Ertragswertverfahren und dementsprechend einen Einheitswert von 19 700 DM.

Für die Durchführung des Verfahrens vor dem BFH beantragt der Kläger, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72513

BStBl II 1978, 57

BFHE 1978, 433

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