Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung und die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers rechtfertigt keine Zulässigkeit der Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO.

2. Zu den gesetzlichen Anforderungen an die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs, wenn die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung beanstandet wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte in einem am 9. Dezember 1994 bei dem Finanzgericht (FG) eingegangenen Schreiben beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 1994, zu dem er am 18. November 1994 geladen worden war, wegen einer Geschäftsreise nach A (Ausland) zu verlegen. In der Klage gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 1983 und 1984 hatte der Kläger geltend gemacht, er habe nicht alle ihm zugerechneten nicht erklärten Entgelte erzielt und könne weitere als die berücksichtigten Vorsteuerbeträge abziehen.

Nachdem das FG dem Kläger noch am 9. Dezember 1994 mit Telefax geantwortet hatte, der Termin könne erst verlegt werden, wenn die Geschäftsreise nachgewiesen werde, erklärte er ebenfalls am 9. Dezember 1994, er sei nach einer kurzfristigen Terminsänderung geschäftlich am 13. Dezember 1994 in B (Ausland) und danach in A (Ausland). In einem am 12. Dezember 1994 dem FG per Telefax übermittelten Schreiben aus B vom 10. Dezember 1994 an den Kläger ist eine Besprechung "vom Jahre 1995" für den 13. Dezember 1994 in B anberaumt und die Erwartung geäußert, daß der Kläger teilnehme. Darauf antwortete der Vorsitzende des erkennenden Senats beim FG dem Kläger am 12. Dezember 1994 per Telefax, weil der eben erwähnte Besprechungstermin erst nach Zustellung der Ladung festgelegt worden sei, "geht der morgige Verhandlungstermin vor".

Zur mündlichen Verhandlung erschien der Kläger nicht. Das FG verhandelte in seiner Abwesenheit und gab der Klage in dem Urteil vom 13. Dezember 1994 teilweise statt. Es legte in den Urteilsgründen dar, daß es an der Entscheidung nicht gehindert sei. Der Kläger habe die zunächst behauptete Reise nach A nicht glaubhaft gemacht und den später genannten Termin in B erst nach Erhalt der Ladung vereinbart. Das FG berücksichtigte nach Auswertung von Beweiserhebungen einen Teil der im Zusammenhang mit nicht erklärten Einnahmen geltend gemachten Vorsteuerbeträge und wies die Klage im übrigen ab.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil er, der Kläger, entgegen den Ausführungen des FG im Termin nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Da das FG in seiner Abwesenheit verhandelt habe, habe es auch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Er sei unverschuldet verhindert gewesen. Seine beruflichen Aufgaben machten teilweise kurzfristige Auslandsaufenthalte erforderlich. Er sei dadurch außerstande gewesen, Beweiserhebung dafür zu beantragen, daß ein Kfz im Namen und für Rechnung seines Sohnes verkauft worden sei und daß ihm, dem Kläger, die daraus folgende Einnahme nicht zuzurechnen sei. Das gelte auch für den Beweisantrag, daß ihm aus einer Erbauseinandersetzung Erlöse im privaten Bereich zugeflossen seien, was durch Vorlage von Nachweisen durch den Notar oder durch Abrechnung der Erbengemeinschaft hätte bewiesen werden können.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Sie ist statthaft, weil der Kläger keine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO hätte einlegen können. Die Ablehnung der Terminsverlegung und die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers ist kein in § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO bezeichneter Fall, daß ein Beteiligter nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401). Der Kläger rügt mit seinen Ausführungen die Versagung rechtlichen Gehörs.

2. Die Rüge des Klägers, das FG habe einen Verfahrensfehler begangen, weil es durch fehlerhafte Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Der Verfahrensmangel ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nur ordnungsgemäß bezeichnet, wenn schlüssig dargelegt wird, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen sich der Beschwerdeführer nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen bei einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung anderen Inhalts bewirkt hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382, und vom 28. März 1989 V B 90, 98/87, BFH/NV 1991, 98). Dazu hätte der Kläger darlegen müssen, daß das FG die Behauptungen, für deren Richtigkeit er in der mündlichen Verhandlung hätte Beweis antreten wollen, noch hätte berücksichtigen müssen. Das FG hatte ihm gemäß § 79 b FGO durch die ihm am 29. September 1994 zugestellte Verfügung vom 28. September 1994 mit Fristsetzung bis zum 2. November 1994 aufgegeben, "zu jeder einzelnen Position auf Seite 4 und 5 der Einspruchsentscheidung anzugeben, von wem die Geldzuflüsse stammen, welcher Grund für die Zahlung vorliegt (die Angabe privat genügt nicht!), die Belege beizufügen und die den Zahlungen zugrundeliegenden schriftlichen Verträge einzureichen (z. B. beim Hausverkauf). Bei fehlenden schriftlichen Unterlagen ist der Inhalt der Rechtsgrundlage für die Zahlung detailliert darzulegen". Das FG hatte dem Kläger somit in der Verfügung vom 28. September 1994 eine Frist gemäß § 79 b FGO bis zum 2. November 1994 zur Angabe der Tatsachen gesetzt, welche der vom FA besteuerten Geldzuflüsse nicht der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden können. Das FG hatte darauf hingewiesen (§ 79 b Abs. 3 FGO), daß es Erklärungen nach Fristablauf zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldige. Die Beschwerdebegründung des Klägers enthält dazu kein Vorbringen.

3. Hinzu kommt, daß eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Kläger hatte nicht nur die Gelegenheit, sondern wegen der Aufklärungsverfügung gemäß § 79 b FGO vom 28. September 1994 auch die Obliegenheit, die unter Beweis gestellten Behauptungen bereits vor der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 1994 dem Gericht vorzutragen. Gründe, daß ihm dies nicht möglich war, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421027

BFH/NV 1996, 334

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