Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme tatsächlicher Feststellungen aus Strafurteil durch FG

 

Leitsatz (NV)

1. Die Frage, inwieweit das Finanzgericht Beweisergebnisse oder Erkenntnisse aus Strafurteilen übernehmen darf, ist als grundsätzlich geklärt anzusehen.

2. Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels.

 

Normenkette

FGO §§ 76, 81 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), teils weil sie nicht gegeben sind.

1. Die als grundsätzlich angesehene Frage, "in welcher Weise und in welchem Umfang das Finanzgericht sich auf Ermittlungen, Untersuchungen und Urteile anderer Gerichtsbarkeiten stützen kann", ist zu allgemein und ohne konkreten, ihre Klärungsfähigkeit andeutenden Bezug zum Streitfall gehalten, als daß den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO (s. dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rz. 55 ff.) genügt wäre. Das gilt um so mehr, als diese Frage als prinzipiell geklärt anzusehen ist (s. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198; Gräber, a. a. O., §76 Rz. 20, jeweils m. w. N.; zur erhöhten Begründungspflicht in solchen Fällen: BFH- Beschluß vom 19. Juli 1996 I B 44/95, BFH/NV 1997, 124). Hier kommt noch hinzu, daß die fachkundig beratenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst "vollinhaltlich" auf das Strafurteil Bezug genommen haben.

2. Auch wegen Verfahrensfehlern nach §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Zulassung nicht gerechtfertigt: Soweit sich die Angriffe der Kläger gegen die Beweiswürdigung richten, betreffen sie materielles Recht (Gräber, a. a. O., §115 Rz. 28); soweit sie offenlassen, welche aus der Sicht des Finanzgerichts (FG) entscheidungserhebliche Frage genau mit Hilfe welchen im Klageverfahren schon benannten Beweismittels (zu den Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge: BFH-Beschluß vom 19. März 1997 X B 262/96, BFH/NV 1997, 514; Gräber, a. a. O., §115 Rz. 65, §120 Rz. 38 ff., m. w. N.) unaufgeklärt geblieben ist oder nicht hinreichend aufgeklärt wurde, können sie ebenfalls zu keiner Sachentscheidung führen. Das gilt auch für den Einwand, das FG habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen: Hierzu ist weder ein konkretes Beweisthema benannt noch der Schriftsatz, in dem ein solcher Beweisantrag erfolglos im Klageverfahren gestellt worden war.

Soweit die Verfahrensrüge unterlassene Zeugenvernehmungen betrifft, kann dahingestellt bleiben, ob sie ordnungsgemäß erhoben worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, Ziff. II, A. 1. der Gründe). Sie ist jedenfalls unbegründet: Das FG hat substantiiert ausgeführt, warum es auch insoweit weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich hielt. Inwiefern ihm hierbei ein Verfahrensverstoß unterlaufen sein sollte (s. dazu näher Gräber, a. a. O., §76 Rz. 24 f., m. w. N.), ist nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66497

BFH/NV 1998, 472

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