Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungserheblichkeit der Verfahrensverstöße erforderlich

 

Leitsatz (NV)

Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer NZB gehört es, daß sich den Ausführungen der Kläger entnehmen läßt, inwiefern die behaupteten Verfahrensverstöße für das angefochtene Urteil ursächlich waren und dieses ohne sie anders ausgefallen wäre (Anschluß an BFH-Beschluß vom 13. November 1991 II B 71/91, BFH/NV 1992, 261).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, fehlt es hinsichtlich der Frage der Festsetzungsverjährung an der Darlegung, daß sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Juli 1993 XI B 17/93, BFH/NV 1994, 322, und vom 17. Februar 1994 XI B 92/93, BFH/NV 1994, 810, jeweils m. w. N.), und hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (vgl. BFH-Beschluß vom 27. September 1993 III B 58/93, BFH/NV 1994, 388). Verfahrensmängel sind nicht schlüssig gerügt worden. Unabhängig davon, ob es sich bei den behaupteten Verstößen um Verfahrensmängel handeln kann, läßt sich den Ausführungen der Kläger nicht entnehmen, inwiefern die Verstöße für das angefochtene Urteil ursächlich waren und dieses ohne sie anders ausgefallen wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 13. November 1991 II B 71/91, BFH/NV 1992, 261).

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423484

BFH/NV 1996, 220

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