Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Kostenentscheidung - Absehen von Kostenerhebung

 

Leitsatz (NV)

1. Sind einem vollmachtlosen Vertreter nach Klagerücknahme vom FG die Kosten des Verfahrens auferlegt worden, so ist er zwar hiergegen beschwerdebefugt (Anschluß an Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167, und vom 26. März 1984 IX B 52/83, nicht veröffentlicht). Jedoch ist die Beschwerde gegen eine Entscheidung in Streitigkeiten über die Kosten nicht gegeben.

2. Von der Erhebung der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG abzusehen, besteht kein Anlaß, wenn der Beschwerdeführer bereits durch ein zutreffendes Schreiben des Berichterstatters bei dem FG über die Rechtslage unterrichtet wurde. Denn durch die Rücknahme der Beschwerde hätte er das Entstehen der Kosten vermeiden können (vgl. Nr. 1371 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG).

 

Normenkette

FGO § 128; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; GKG § 8 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Fundstellen

Haufe-Index 416447

BFH/NV 1990, 587

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