Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensfehler bei nicht entscheidungserheblicher Ausschlußfrist

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob eine gegebenenfalls verfahrensfehlerhafte Ausschlußfrist gem. §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die Zulassung der Revision eröffnen würde, kann dahinstehen, wenn das FG das klageabweisende Urteil darauf gestützt hat, daß die Anspruchsgrundlage, hier: die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung eines EU-Ausländers mit seinem im Ausland lebenden Ehegatten, nie, also auch nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht, substantiiert dargelegt worden ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Es kann dahinstehen, ob das Finanzgericht (FG) eine wirksame Ausschlußfrist gesetzt hat und ob es eine Verlängerung der Frist zu Unrecht abgelehnt hat. Denn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nach Ablauf der gesetzten Frist nichts vorgetragen, was hätte zurückgewiesen werden können, und das FG hat sein klageabweisendes Urteil nicht darauf gestützt, daß es wegen der Ausschlußfrist nichts mehr zur Kenntnis nehmen müsse, sondern darauf, daß die Voraussetzungen des §1 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als mögliche Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren im Verlaufe des gesamten Verfahrens nie substantiiert dargelegt worden seien. Insofern kam es nicht mehr darauf an, ob -- wie das FG meinte -- keine Gründe bestanden hätten, die Ausschlußfrist aufzuheben.

Das angefochtene Urteil beinhaltet auch keine Überraschungsentscheidung. Dem durch einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vertretenen Kläger mußte bekannt sein, daß das FG sein Begehren an den Voraussetzungen des §1 a EStG messen würde. Im übrigen hatte der Kläger hinreichend Gelegenheit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Er hat sich jedoch zur Streitfrage weder substantiiert schriftlich geäußert noch war er an einer der beiden mündlichen Verhandlungen vertreten, obwohl eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist.

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67306

BFH/NV 1998, 994

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge