Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB

 

Leitsatz (NV)

Zur Darlegungspflicht i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in Schätzungssachen.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 125, 162; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

1. Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend gemacht wird, ist das Rechtsmittel unbegründet:

-- Daß selbst grobe Schätzungsfehler (wozu auch die mangelnde Ausschöpfung vorhandener Erkenntnisquellen zählt) nicht zur Nichtigkeit einer Steuerfestsetzung führen, kann als hinreichend geklärt angesehen werden (siehe Senatsbeschluß vom 22. Dezember 1994 X B 123/93, BFH/NV 1995, 661, m. w. N.).

-- Die noch allgemeiner gehaltene Frage, "wann ein Steuerbescheid nichtig ist", ist über das bisher erreichte Maß hinaus weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig im Sinne des Zulassungsrechts (dazu näher: Gräber/Ruban, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Rz. 8 ff., m. w. N.): Ihre Beantwortung richtet sich von Fall zu Fall nach der Gesamtwürdigung aller entscheidungsrelevanter Tatsachen. Es ist nicht erkennbar, welche über den Streitfall hinausgehenden allgemeinen Erkenntnisse von einer Revisionsentscheidung in dieser Sache zu erwarten sein könnten.

2. Divergenz ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. dazu Gräber/Ruban, a. a. O., Rz. 16 ff. und 63 ff. nebst den dortigen Nachweisen): Der angefochtenen Entscheidung ist kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, wonach Nichtigkeit in Schätzungsfällen nur bei bewußter Schätzung zum Nachteil des Steuerschuldners angenommen werden könne. Ebenso wie das in der Beschwerdeschrift zitierte Urteil des BFH vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90 (BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259) bildet auch das FG nur einen Beispielsfall dafür, wann in diesem Zusammenhang Nichtigkeit "zu erwägen" wäre, und schließt mit der Feststellung, für eine solche Fallgestaltung seien Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zu der (nicht weiter konkretisierten) Ansicht, Willkür (mit der Folge der Nichtigkeit) sei schon dann gegeben, wenn die Finanzbehörde nicht sämtliche Erkenntnisquellen ausschöpfe, hat weder der BFH noch das FG Stellung genommen; die Anwendung der grundsätzlich geklärten (siehe oben zu 1.) allgemeinen Abgrenzungskriterien allerdings ergibt, daß derartige Fehler allenfalls Anfechtbarkeit des Schätzungsbescheids begründen.

3. Ein Verfahrensmangel schließlich ist nicht schlüssig gerügt (Gräber/Ruban, a. a. O., Rz. 33 ff. und 65). Die unsubstantiierte Behauptung, die Schätzung beruhe auf einem "erkennbar nicht vorliegenden Sachverhalt", genügt den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423791

BFH/NV 1997, 593

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